Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Ermittlung einer auf der Grundlage des bis 1.9.2009 geltenden Rechts zu zahlenden Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung ist die in § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für das neue Recht getroffene Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlende Ausgleichsrente nur in der Höhe des hälftigen Wertunterschieds geschuldet, der sich nach Abzug der auf seine Betriebsrente zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt (entgegen BGH FamRZ 2005, 1982 u. st. und unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung des Senats).
2. Die auf die Betriebsrente gezahlten Steuern und der Solidaritätszuschlag sind hingegen bei Ermittlung der Ausgleichsrente nicht vorweg abzuziehen.
3. Zur Berücksichtigung eines "Karrieresprungs" im schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Normenkette
BGB a.F. §§ 1587g, 1587i
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 5b F 269/07) |
Tenor
I. Auf die befristeten Beschwerden wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Zum Ausgleich seiner Bankpension bei der D. zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Mai 2010 eine monatliche, jeweils zum ersten eines Monats zahlbare, Ausgleichsrente von 476,89 EUR.
2. Zum Ausgleich seiner Rente beim B. zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin ab Mai 2010 eine monatliche, jeweils im Voraus zum ersten eines Monats zahlbare, Ausgleichsrente von 279,68 EUR.
3. Zum Ausgleich der vorstehend genannten Altersversorgungen für die Zeit von März 2007 bis April 2010 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin noch einen restlichen Ausgleichsbetrag von insgesamt 10 557,82 EUR.
4. Der Antragsgegner ist verpflichtet, seine laufenden Rentenansprüche ggü. der D. in Höhe eines Teilbetrages von 476,89 EUR und ggü. dem B. i.H.v. monatlich 279,68 EUR an die Antragstellerin abzutreten.
II. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu leistende Ausgleichsrente.
Die am ... geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 1.7.1993 (Az. 5b 320/01) geschieden. Der Scheidungsantrag war der Antragstellerin im Januar 1992 zugestellt worden. Im Rahmen des seit 3.9.1993 rechtskräftigen Verbundurteils wurden die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Die weiteren Anwartschaften des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der D. und dem B. (im Folgenden B.) wurden bis zum zulässigen Höchstbetrag zum Ehezeitende von 67,20 DM ebenfalls öffentlich-rechtlich ausgeglichen (durch erweitertes Splitting gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und blieben im Übrigen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die am ... geborene Antragstellerin bezieht seit 1.3.2007 Altersrente. Hierauf sowie darauf, dass sie ab diesem Zeitpunkt die schuldrechtliche Ausgleichsrente in Anspruch nehmen wolle, wies sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 31.1.2007 hin.
Der am ... geborene Antragsgegner bezieht seit Mai 2005 Altersrente. Zuvor war er - seit 1.4.1961 - bei der D. beschäftigt. Bereits vor der Trennung der Beteiligten im Juni 1989 war er als außertariflicher Angestellter in der Funktion eines Börsenmaklers und Wertpapierhändlers bei der Niederlassung seiner Arbeitgeberin in M. tätig. Zum 1.4.1990 wurde er zum Abteilungsdirektor ernannt. Im Zuge der Umstrukturierung und Schließung des Börsenbüros in M. wurde der Arbeitsplatz des Antragsgegners nach F. verlegt; nach Erledigung von Abwicklungsarbeiten in M. trat er seine Arbeitsstelle in F. zum 1.12.1997 an. Bereits zum 1.1.1998 wurde der Antragsgegner mit seinem Einverständnis in den Vorruhestand versetzt.
Der Antragsgegner hat für die Zeit ab März 2007 bereits Zahlungen auf die (dem Grunde nach unstreitig) geschuldete Ausgleichsrente geleistet - zunächst in unterschiedlicher Höhe und neben Unterhaltsleistungen, die aufgrund notariell beurkundeter "Eherechtlicher Vereinbarung" vom 29.6.1992 geschuldet waren, ab Juli 2007 i.H.v. monatlich 500 EUR.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1.3.2007 zum Ausgleich der Betriebsrente der D. monatlich 334,79 EUR und zum Ausgleich der Betriebsrente des B. monatlich 327,19 EUR zu zahlen, wobei auf die Ausgleichsrente bereits erfolgte Zahlungen in Abzug zu bringen seien.
Das Bankruhegehalt sei nicht in voller Höhe in die Ausgleichsberechnung einzustellen, weil die Steigerung des ruhegehaltsfähigen Grundgehalts ab 1996 nicht auf in de...