Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Ehe und Ehescheidung. Streitwert für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen 1 F 163/95) |
Tenor
I. Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 24. April 2001 zu ändern.
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Verfahren erster Instanz gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zweibrücken vom 31. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ausdrücklich in dessen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG statthaft und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Der Antragsgegner begehrt sowohl mit seiner Gegenvorstellung gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren durch den Senat als auch mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes erster Instanz durch das Familiengericht die Herabsetzung des jeweils auf 15.000,– DM DM festgesetzten Streitwertes für jede der beiden Ehesachen – Verfahren auf Scheidung und Aufhebung der Ehe – auf zusammen höchstens 9.498,– DM. Der für die im Berufungsverfahren abgetrennte Folgesache „Versorgungsausgleich” erstinstanzlich festgesetzte Wert von 2.867,88 DM ist nicht Gegenstand des Beschwerdeangriffs.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung zu ändern. Auch die Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG bestimmt sich in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen.
Hiervon ausgehend erachtet der Senat sowohl für das Scheidungsverfahren (Antrag der Antragstellerin) als auch das Verfahren auf Aufhebung der Ehe (Widerklage des Antragsgegners) einen Gebührenstreitwert von jeweils 15.000,– DM als angemessen.
Maßgebend für die Bewertung der Einkommensverhältnisse ist nach § 15 GKG der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung; Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Instanzbeendigung, nicht aber Verschlechterungen, sind zu berücksichtigen (vgl. OLG München, FamRZ 1997, 34; Anders/Gehle, Streitwert-Lexikon, 3. Aufl., Stichwort „Ehesachen”, Rdnr. 3 = S. 88/89; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1046 ff sowie 1184 ff m.w.N.). Der Senat schätzt das Einkommen beider Parteien sowohl im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags und der Erhebung der Widerklage als auch der Einlegung der Berufung auf zusammen mindestens 4.000,– DM netto monatlich. Nach eigenem Vortrag erzielte der Antragsgegner schon im September 1995 ein monatliches Nettoeinkommen von 3.059,28 DM. Die Antragstellerin war im Verlaufe des Verfahrens zumindest weitgehend als Erzieherin erwerbstätig und bezog Anfang des Jahres 2001 immerhin ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 271,39 DM. Ob ihr zwischenzeitlich ein Unterhaltsanspruch gegen ihren neuen Lebenspartner nach § 1615 1 BGB zustand, bedarf danach keiner Aufklärung.
Ob bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts einer Ehesache Zahlungen auf Darlehensschulden überhaupt und wenn ja auf welche Weise einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, kann vorliegend dahinstehen (vgl. zum Streitstand nur OLG Celle, FamRZ 1999, 604; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707; Anders/Gehle, a.a.O., Stichwort „Ehesachen”, Rdnr. 6 m.w.N.; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnrn. 1079 ff m.w.N.). Der Antragsgegner mag nach der Trennung der Parteien einen regelmäßigen monatlichen Schuldendienst auf ehegemeinschaftliche Verbindlichkeiten geleistet sowie trennungsbedingte Kosten getragen haben. Die Parteien lebten indes weder in beengten oder gar schwierigen finanziellen Verhältnissen, noch können die Tilgungsleistungen und Kosten als außergewöhnlich hoch bezeichnet werden. Nach eigenem Vortrag des Antragsgegners steht dem jedenfalls ein ehegemeinschaftliches Haus als Vermögenswert gegenüber; des Weiteren soll die Antragstellerin „außereheliche Konten” verheimlicht haben. Angesichts dessen erscheint es angemessen, das Einkommen beider Parteien weder um Vermögenswerte noch um Tilgungsleistungen zu bereinigen.
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Parteien beläuft sich auf (mindestens) 3 × 4.000,– DM = 12.000,– DM. Der Umfang der Sache rechtfertigt einen Zuschlag von 20–30 %, so dass sich ein Streitwert der Ehesache von rund 15.000,– DM errechnet. Ebenso wie ein geringer Umfang und eine geringe Problematik die Annahme eines Abschlags von bis zu 30 % des ansonsten anzunehmenden Streitwertes rechtfertigen (vgl. dazu OL...