Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Abänderungsantrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Leitsatz (amtlich)
Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gemäß § 655 Abs. 1 ZPO findet ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt; die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß den §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht „anfechtbar”. Damit ist aber der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG – befristete Erinnerung zum FamG – nicht ausgeschlossen.
Normenkette
ZPO §§ 646, 655; RPflG § 11
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Aktenzeichen 3 FH 86/01) |
Tenor
Die Vorlage der Akten an das Pfälzische OLG Zweibrücken – Familiensenat – ist nicht gerechtfertigt.
Gründe
Mit ihrer an das AG – FamG – Landstuhl gerichteten Beschwerde wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Rpfleger in seinem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24.4.2001 (nicht: 7.6.2001) ihren Antrag vom 15.3.2001 auf Abänderung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 18.5.2000 (Az. 1 F 28/99 AG Landstuhl) im vereinfachten Abänderungsverfahren i.S.v. § 655 ZPO teilweise – weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig – zurückgewiesen hat.
Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gem. § 655 Abs. 1 ZPO findet jedoch ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt; die Entscheidung des Rpflegers ist dagegen gem. den §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht „anfechtbar”. Nach ganz überwiegender Meinung in der Literatur soll damit allerdings der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG – befristete Erinnerung zum FamG – nicht ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 655 ZPO Rz. 8; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 655 ZPO Rz. 10, § 646 ZPO Rz. 7; Coester-Waltijen in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 646 Rz. 11; a.A. wohl Borth in Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 655 ZPO Rz. 6, § 646 ZPO Rz. 3).
Über den Rechtsbehelf der Antragsteller wird daher das FamG in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.
Morgenroth, Euskirchen, Schlachter
Fundstellen
Haufe-Index 1111494 |
OLGR-KSZ 2002, 74 |
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