Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über dessen Kosten unabhängig von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens eine gesonderte Kostengrundentscheidung entspr. § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3, § 485 ff.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 OH 17/03) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2 des Beschlusssatzes wie folgt geändert:
Die Antragstellerin hat die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat nach Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung entspr. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. z.B. OLG München BauR 1998, 891; OLG Koblenz BauR 1998, 1045; OLG Brandenburg BauR 1996, 584). Der Auffassung des Erstgerichts, wonach die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens „in das Hauptverfahren eingebunden sind und dort hierüber entschieden werden müsse”, kann nicht beigetreten werden. Eine einheitliche Kostenentscheidung im Hauptverfahren kann vielmehr nur in Betracht kommen, wenn die Kosten des Beweisverfahrens zugleich notwendige Kosten des Hauptverfahrens sein können. Dies ist bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens jedoch nicht mehr der Fall. Die Rücknahme bewirkt vielmehr, dass das selbständige Beweisverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Auf den Ausgang des Hauptverfahrens kann es daher keinerlei Auswirkung mehr haben (vgl. z.B. OLG München BauR 1998, 1279). Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Staab
Fundstellen
Haufe-Index 1110252 |
BauR 2004, 139 |
BauR 2004, 390 |
BauR 2004, 541 |
NJW-RR 2004, 821 |
JurBüro 2004, 99 |
NZBau 2004, 392 |
OLGR-KSZ 2004, 70 |
www.judicialis.de 2003 |