Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungszuweisung. Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Beschluss vom 07.02.2001; Aktenzeichen 1 F 2/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Es entspricht zwischenzeitlich ganz herrschender Ansicht, dass der Geschäftswert für das Verfahren der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben der Ehegatten nach § 1361 b BGB in Höhe des sechsmonatigen Mietwertes festzusetzen ist (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1361 b BGB Rdnr. 73 m.w.N.). Der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat seine Gegenansicht (einjähriger Mietwert, Beschluss vom 1. September 1987, JurBüro 1988, 339) zwischenzeitlich aufgegeben und folgt ebenfalls der herrschenden Auffassung (Beschluss vom 17. Januar 2001, 2 F 91/00, bislang nicht veröffentlicht).
Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Zwar legt allein der Wortlaut von § 21 Abs. 3 HausratsVO die Auffassung der Beschwerdeführerin nahe. Danach bestimmt sich der Geschäftswert, soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft nach dem Wert des Hausrats.
Betrifft jedoch der Streit im Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist das Interesse der Beteiligten an der Regelung maßgebend. Für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Geschäftswert. Dies beruht jedoch ersichtlich auf einem Redaktionsversehen bei der Einfügung von § 1361 b in das BGB und einer entsprechenden Erweiterung von § 18 a HausratsVO, jeweils durch Gesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I, 301). Die sachlichen Unterschiede zwischen einer Benutzungsregelung für den Hausrat während des Getrenntlebens und einer Hausratsregelung für die Zeit ab Scheidung der Ehe gelten gleichermaßen für die Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens einerseits und für die Zeit nach der Scheidung andererseits (MüKo/Müller-Gindullis, BGB 4. Aufl., § 21 HausratsVO Rdnr. 7).
Da das Familiengericht den Gegenstandswert nach der Monatsmiete für sechs Monate festgesetzt hat, bleibt der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Unterschriften
Hoffmann, Goldstein, Geisert
Fundstellen
Haufe-Index 1532087 |
FamRZ 2001, 1387 |
AGS 2002, 93 |
OLGR-KSZ 2001, 316 |