Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 1; InsO § 155 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 02.05.2018; Aktenzeichen HRB 20051) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nicht von der betroffenen Gesellschaft, sondern von dem Beteiligten zu 2. zu tragen sind.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR zur Herbeiführung der Anmeldung der von ihm formlos erklärten Rückkehr zum bisherigen Geschäftsjahr zur Eintragung in das Handelsregister.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz vom 1. Februar 2017, Az. ..., wurde über das Vermögen der Beteiligten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10. November 2017 beantragte er für die Gesellschaft die Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden, satzungsmäßigen Geschäftsjahresrhythmus (vgl. § 4 Satz 2 des Gesellschaftervertrages), so dass wieder der 31. Dezember jeden Kalenderjahres der Bilanzstichtag ist. Die Rechtspflegerin wies den Beteiligten zu 2. nachfolgend darauf hin, dass die bloße Mitteilung des Rückkehrwillens zwar zur Wahrung der Frist genüge, jedoch auch eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister erforderlich sei. Dem ist der Beteiligte zu 2 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 im Verfahren II ZB 16/15 entgegengetreten. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung dieser Tatsache. Weder bestehe im eröffneten Insolvenzverfahren angesichts der fehlenden Gewinnausschüttungen und der Berichts- und Rechnungslegungspflichten des Insolvenzverwalters die Gefahr von Manipulationen durch Änderungen des Geschäftsjahres, noch sei der mit einer solchen Anmeldung verbundene Kostenaufwand gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft vertretbar; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. Januar 2018 und 21. März 2018 Bezug genommen (Bl. 67 ff, 71 ff d.A.).
Mit Schreiben vom 27. März 2018 drohte die Rechtspflegerin dem Beteiligten zu 2. - unter nochmaliger Darlegung ihres Rechtsstandpunktes - gemäß §§ 14 HGB, 388 Abs. 1 FamFG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR für den Fall an, dass dieser nicht binnen 2 Wochen die Anmeldung der Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr vornimmt oder die Unterlassung durch fristgerechten Einspruch rechtfertigt. In seinem Einspruchsschreiben vom 5. April 2018 wies der Beteiligte zu 2. erneut darauf hin, dass eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung nicht bestehe und daher nicht mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden könne. Die Dokumentationsfunktion des Handelsregisters sei zudem den Kosteninteressen des Insolvenzverfahrens nachgeordnet (Bl. 81 ff d.A.). Der Beteiligte zu 2. verzichtete auf die Abhaltung eines Erörterungstermins (Bl. 86 ff d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Einspruch als unbegründet verworfen, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt und hinsichtlich der Verwerfung die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 61 Abs. 3 Ziffer 1 1. Alt. FamFG zugelassen (Bl. 87 ff); mit ergänzendem Beschluss vom 8. Juni 2018 hat sie der Beteiligten zu 1. die Kosten des Zwangsgeldverfahrens auferlegt (Bl. 94 f d. A.). Mit seiner Beschwerde vom 23. Mai 2018, im Hinblick auf die nachgeschobene Kostenentscheidung ergänzt durch Schreiben vom 13. Juni 2018, beantragt der Beteiligte zu 1., den Beschluss abzuändern und die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben. Die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr sei eine lediglich eintragungsfähige, nicht eintragungspflichtige Tatsache, so dass § 14 HGB nicht angewendet werden könne. Der Bundesgerichtshof habe es dem Insolvenzverwalter freigestellt, ob eine förmliche Anmeldung oder - wie hier - eine sonstige Mitteilung über diese Rückkehrentscheidung an das Registergericht erfolge. Auch die Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 InsO, also der Neubeginn des Geschäftsjahres mit Eröffnung, werde nicht im Handelsregister eingetragen. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür, eine diese Folge aufhebende Entscheidung des Insolvenzverwalters als anmeldungspflichtig i.S.d. § 12 HGB zu behandeln. Gläubigerinteressen würden durch diese Entscheidung nicht berührt und eine ausreichende Information über das E-Regis-Portal gewährleistet. Außerdem könne, wenn man infolge der Insolvenzeröffnung eine Unrichtigkeit des Handelsregisters annähme, amtswegig eine Berichtigung gemäß § 17 HRV vornehmen, sobald die Rückkehrmitteilung des Insolvenzverwalters dem Registergericht vorliegt. Eine Kostenbelastung der Insolvenzmasse sei nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Details der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschreiben Bezug genommen (Bl. 90 ff, 102 d.A.). Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die gegen die Zurückweisung des Einspruchs und...