Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 31.07.2015; Aktenzeichen 4 O 59/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchtwagenkauf noch auf die Durchführung von Reparaturarbeiten sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte an den Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen mit einer Laufleistung von 150.633 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.450,00 EUR brutto. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien hinsichtlich des Kraftfahrzeuges einen Garantievertrag mit einer Garantielaufzeit von zwölf Monaten. Nach § 1 der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Nach § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt). Nach § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

Am 22. Juli 2013 blieb das Kraftfahrzeug aufgrund einer Funktionsstörung der Einspritzdüse liegen. Gemäß Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 hätten sich die Kosten für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges auf 1.698,72 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 322,76 EUR belaufen.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Reparatur des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 28. August 2013 auf. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lehnte der Klägervertreter die Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage der abgeschlossenen Garantievereinbarung ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Kraftfahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner am 22. Januar 2014 beim Landgericht eingegangenen und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Deshalb sei er nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht berechtigt gewesen.

Der Kläger hat zunächst ausgeführt, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil allein Gewährleistungsrechte geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 hat er sich erstmals darauf berufen, unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsrechten greife vorliegend auch die Garantievereinbarung der Parteien ein.

Der Kläger hat ursprünglich lediglich die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs, sodann mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Erstattung von Reparaturkosten und anschließend mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung von Reparaturarbeiten jeweils nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.690,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.698,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen ...-... ... (Fahrzeug-Ident-Nr. ...) vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Defekt des Fahrzeuges sei bei dessen Übergabe an den Kläger nicht vorhanden gewesen. Deshalb würden Gewährleistungsansprüche bzw. ein Rücktrittsrecht vom Kau...

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