Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Germersheim (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 1 F 205/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG - FamG - Germersheim vom 5.7.2005 geändert:
Für den Beklagten wird die Zahlung von monatlich/75 EUR angeordnet, erstmals am 1.2.2006.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das gem. § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO statthafte und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel führt zu einem Teilerfolg. Entgegen der Ansicht des FamG sind nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten monatliche Raten i.H.v. 75 EUR anzuordnen, allerdings erst für die Zeit ab Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum 1.2.2006.
Hinsichtlich der Streitfrage, in welcher Höhe "sonstige Werbungskosten" anzusetzen sind, kommt die Berücksichtigung eines über 220 EUR hinausgehenden Betrages, wie in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 21.11.2005 angenommen, nicht in Betracht. Zur Berechnung der notwendigen Kosten für die berufsbedingte Nutzung des Kraftfahrzeugs im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist nämlich nicht auf die Süddeutschen Leitlinien, sondern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung abzustellen. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28.11.1962, zuletzt geändert durch Art. 12 zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 (BGBl. I 3022, 3059) sind daher für die Benutzung eines Pkw monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar beschränkt auf maximal 40 km (vgl. dazu zuletzt Schürmann, FuR 2006, 14 [15]). Danach wäre hier nicht einmal der von der Be-zirksrevisorin berücksichtigte Betrag erreicht. Gleichwohl kann eine Festsetzung der monatlichen Raten auf 95 EUR, wie zuletzt mit Stellungnahme vom 21.11.2005 erstrebt, nicht erfolgen. Denn mit Rücksicht auf den eingetragenen Freibetrag erscheint die Annahme eines Steuerrückerstattungsanspruchs i.H.v. 80 EUR monatlich als zusätzliches Einkommen überhöht. Bei Annahme von 54 EUR, wie mit Schriftsatz des Beklagten vom 6.12.2005 eingeräumt, beläuft sich das gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen lediglich auf einen Betrag bis 250 EUR, was eine Monatsrate von 75 EUR ergibt.
Die weiter gehende Beschwerde bleibt mithin ohne Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 1489109 |
FamRZ 2006, 799 |
OLGR-West 2006, 397 |
www.judicialis.de 2006 |