Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 266/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. August 2017 (Aktenzeichen 7 O 266/15) in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 446.165,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2009 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte × zu tragen.
Die der Streithelferin entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei und der Streithelferin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund des Urteils für die andere Partei oder Streithelferin insgesamt nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die andere Partei oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Bezahlung restlichen Werklohns für die im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführten Arbeiten zur Sanierung der bühnentechnischen Einrichtungen des "..." in .... Die Beklagte rechnet dagegen mit Ansprüchen wegen einer Vertragsstrafe und einem Vorschuss zur Mangelbeseitigung auf. Die von der Beklagten geltend gemachten Mängel betreffen dabei (nur) die Arbeiten zur Herstellung des Bühnenbodens, die die Klägerin im Einvernehmen mit der Beklagten durch die Streithelferin durchführen ließ.
Wegen dieser geltend gemachten Mängel hatte die Beklagte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, das beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter dem Aktenzeichen 7 OH 17/08 durchgeführt wurde.
Wegen der Einzelheiten des dem Landgericht unterbreiteten unstreitigen Lebenssachverhalts, des an das Gericht herangetragenen streitigen Vorbringens und der gestellten Anträge der Parteien und der Streithelferin sowie der Ergebnisse der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil (Bl. 671 ff. d.A.) in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte (im Wesentlichen antragsgemäß) zur Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 571.798,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2009 verurteilt und festgestellt, dass die Abnahmewirkungen hinsichtlich der Leistung "Bühnenboden" am 15.02.2008 eingetreten sind. Die weitergehende Klage (früherer Zinsbeginn und Feststellung der Abnahmewirkung zu einem früheren Zeitpunkt) hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf den restlichen Werklohn aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Nr. VOB/B in Höhe von 571.798,51 EUR zustehe.
a) Der Anspruch sei fällig, ohne dass es auf eine Abnahme ankäme. Diese sei entbehrlich, wenn keine Nacherfüllung mehr verlangt werde und zwischen den Parteien nur noch ein reines Abrechnungsverhältnis bestehe. Dies sei vorliegend anzunehmen, da die Beklagte der Klägerin - beschränkt auf die Nachbesserungsarbeiten am Bühnenboden - den Auftrag entzogen habe.
b) Im Übrigen sei aber auch von einer Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB am 15. Februar 2008 auszugehen. Diese Vorschrift gelte auch bei einem VOB/B-Vertrag und könne in Formularverträgen wie den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen der Beklagten (ZVB) nicht abbedungen werden. Die im Schreiben der Klägerin vom 24. Januar 2008 bis zum 15. Februar 2008 gesetzte Frist zur Abnahme der Arbeiten sei fruchtlos verstrichen, obgleich die Beklagte zur Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet gewesen sei, da das Werk der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch vollständig und mangelfrei hergestellt gewesen sei.
c) Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige ... habe zuletzt festgestellt, dass der Bühnenboden den vertraglichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechend verlegt worden sei. Die Annahme des Sachverständigen ... sei im Hinblick auf die Anforderungen an die Verleimung auch vom Sachverständigen ... bestätigt worden. Zwar sei der Sachverständige ... zunächst von einer ungenügenden Verleimung ausgegangen, habe diese Einschätzung später aber überzeugend korrigiert, nachdem sich im Laufe des Beweisverfahrens herausgestellt habe, dass hinsichtlich der Anforderungen, die ...