Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 28.11.2011; Aktenzeichen 2 O 385/08) |
Tenor
I.
Die Berufung der Kläger gegen das Teilendurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Ersatz für Schäden an ihrem Hausgrundstück, die durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstanden sind.
Die Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn in 6... Sch..., M...straße 4 und 6. Ihre Grundstücke bildeten ursprünglich eine Einheit, die zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt geteilt wurde. Der ursprüngliche Eigentümer veräußerte im Jahr 2005 das Grundstück M...straße 4 mit dem ca. 1979 erbauten Haus an die Kläger. Später erwarb der Beklagte zu 1) den unbebauten zweiten Grundstücksteil (M...straße 6).
Im Jahr 2006 begann der Beklagte zu 1) mit dem Bau eines Wohnhauses. Anschließend beauftragte er im Jahr 2007 den Beklagten zu 2), Inhaber eines Baubetriebs in Sch..., mit der Erstellung des Rohbaus für eine an das Wohnhaus anschließende Garage einschließlich der hierzu notwendigen Bodenarbeiten.
Der Beklagte zu 2) führte die Arbeiten im November 2007 aus. Während der Ausschachtungsarbeiten entdeckten seine Mitarbeiter ein graues PVC-Rohr, welches in Richtung des klägerischen Grundstücks in ca. 20 bis 30 cm Tiefe lag. Die Mitarbeiter des Beklagten zu 2) untersuchten das Rohr, indem sie eine Eisenstange einführten, und gingen, als sie in Richtung des klägerischen Grundstücks auf Widerstand stießen, irrig davon aus, dass das Rohr hier ende bzw. durch einen Florwallring abgedichtet sei. Tatsächlich endete das Rohr jedoch nicht, sondern knickte rechtwinklig nach unten ab und führte unter der Stützmauer zwischen den Grundstücken hindurch in das Abwassersystem des klägerischen Hausanwesens.
Die Mitarbeiter des Beklagten zu 2) deckten das aufgefundene Rohr lediglich mit einem Brett ab. Als sie die Betonarbeiten für die Garage auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) ausführten, verschob sich das Brett, und es drang Beton in das Rohr ein. Der Beton lief in das Kanalsystem der Kläger und verstopfte schließlich ein Abwasserrohr vollständig. In der Folge funktionierte die Entwässerung des klägerischen Grundstücks nicht mehr, die im Bereich des Lichthofes vor der Kellerwohnung über einen Gully erfolgt und auch die Dachentwässerung umfasst. Mitte Dezember 2007 drang deshalb gestautes Wasser, das vom Lichthof nicht mehr abfließen konnte, in die klägerischen Kellerräume ein. Das Wasser stand im Kellerflur und im Gästezimmer, wobei der Estrich im Gästezimmer und im Vorflur nass wurde und der Laminatbelag im Gästezimmer beschädigt wurde.
Wegen der Beschädigungen durch den Beton mussten die Entwässerungsleitungen und der Gully im Lichthof des klägerischen Anwesens erneuert werden.
Die W... Versicherung AG, Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2), wies unter dem 1. Februar 2008 gegenüber den Klägern Schadensersatzansprüche zurück, weil keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) erkennbar sei.
Am 4. Februar 2008 teilte das für die W... Versicherung tätige Versicherungsbüro A... und G... GmbH dieser mit, dass der Beklagte zu 2) das Rohr nicht ordentlich verschlossen und den Schaden verschuldet habe.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) rechnete daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2008 (Anlage K12, Anlagenband) eine Entschädigung ab. Darin ermittelte er einen Gesamtschaden von 11.111,00 EUR. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Kläger von 60% zahlte er diesen einen Betrag von 4.444,00 EUR aus.
Die Kläger haben erstinstanzlich geltend gemacht:
beide Beklagte seien für den Schaden an ihrem Anwesen verantwortlich.
Der Beklagte zu 1) habe seine Sorgfaltspflichten als Bauherr verletzt. Denn er habe Kenntnis von der Freilegung der Kunststoffleitung gehabt und dennoch den Beklagten zu 2) nicht beauftragt, das Rohr näher zu untersuchen oder sicher zu verschließen. Vielmehr habe er dessen Mitarbeitern die falsche Auskunft erteilt, dass die Leitung nicht mehr benutzt werde.
Der Beklagte zu 2) habe gewusst, dass die Rohrleitung auf das Klägergrundstück führte.
Zudem habe er bei den Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt. Er habe die freigelegte Rohrleitung ungeachtet der Auskunft des Beklagten zu 1), die Leitung sei _tot_, näher untersuchen und geeignete Maßnahmen zur Schadensabwehr ergreifen müssen.
Die Kläger haben ihren Schaden zuletzt mit insg. 17.125,87 EUR beziffert. Unter Abzug der Versicherungsleistung von 4.444,00 EUR berechnen sie ihren Anspruch mit...