Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufes von Darlehensverträgen
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 30.12.2015; Aktenzeichen 4 O 155/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau i.d.Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 02./06.03.2009 (Darlehensnummer... über 26.000,- EUR) sowie vom 10./25.09.2008 (zu Darlehensnummer... über 14.000,- EUR), vom 10./25.09.2008 (zu Darlehensnummer... über 95.000,- EUR) und vom 16./25.09.2008 (Darlehensnummer... über 31.000,- EUR) durch die Widerrufe der Kläger vom 26.02.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.076,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.
(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit von vier zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen infolge von den Klägern erklärter Widerrufe sowie auf Zahlung von Nutzungsersatz aus den geleisteten Darlehensraten und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Kläger schlossen bei der Beklagten unter dem 10./25.09.2008 zwei Verbraucher-Darlehensverträge über 14.000,00 EUR und über 95.000,00 EUR, unter dem 16./25.09.2008 einen weiteren Verbraucher-Darlehensvertrag über 31.000,00 EUR und unter dem 02.03./06.03.2009 einen solchen über 26.000,00 EUR. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die vorgelegten Kopien Anlage B2 (Bl. 161 ff. d.A.) Bezug genommen.
Allen vier Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung gemäß einem gleichlautenden Formular der Beklagten beigefügt. In diesen Belehrungen, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 165/176/185/195. d.A. Bezug genommen wird, hieß es u.a.:
"Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
(...)
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) [Fußnote 1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. (...)) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde.
(...)"
Unterhalb des Endes der Widerrufsbelehrung fand sich zur Fußnote 1 der folgende Zusatz:
"Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Die Darlehensvaluten wurden den Klägern ausgezahlt und die Darlehen von ihnen zunächst vereinbarungsgemäß bedient.
Mit Schreiben ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 26.02.2015, erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Die Kläger haben vorgetragen, die von ihnen ausgesprochenen Widerrufe seien wirksam. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten seien fehlerhaft. Dies ergebe sich schon aus der verwendeten alternativen Fristangabe, die dem Verbraucher die Bestimmung der konkreten Frist auferlege, des Weiteren daraus, dass die Belehrung mit der Formulierung "der Vertragsantrag" nicht hinreichend deutlich mache, dass die Frist erst beginne, wenn der Verbraucher seinen eigenen, unterzeichneten Vertragsantrag in Händen halte. Weitere Fehler fänden sich bei der Darstellung der Rechtsfolgen. Die Feststellungsanträge seien daher begründet.
Weiterhin stehe ihnen im Rückabwicklungsverhältnis eine Nutzungsentschädigung (berechnet mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Darlehensraten) zu. Diese belaufe sich auf insgesamt 13.069,81 EUR (im Einzelnen wird auf die vorgelegten Berechnungen Anlagen K10, 11, 12 und 15 Bezug genommen).
Ergänzend hätten sie Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer... über 14.000,00 EUR auf Grundlage des Vertragsangebotes der Beklagten vom 10.09.2008 unwirksam ist;
2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer... über 95.000,00 EUR auf...