Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Testergebnissen
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen HKO 76/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz vom 22.12.2009 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen ge-ändert:
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Logo der Stiftung Warentest sowie dem Qualitätsurteil "GUT" unter Verweis auf Test 07/2007, "baugleich mit S." für das Fahrrad-Bügelschloss - zu werben bzw. werben zu lassen:
GUT
Im Test: 30 Schlösser.
Qualitätsurteil: 10 gut
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet
2. Die weiter gehende Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte, die mit A. handelt, bewirbt in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise das von ihr vertriebene Fahrrad-Bügelschloss "P" als "baugleich" mit dem von der Stiftung Warentest im Jahr 2007 mit dem Testergebnis "gut" beurteilten Fahrradschloss "S.".
Der klagende Verein ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungs-klagengesetz eingetragen. Er hält die vorbeschriebene Werbung der Beklagten für unzulässig, da irreführend. Zur Begründung hat der Kläger vorgerichtlich und im ersten Rechts-zug zunächst behauptet, die Fahrradschlösser "P" und "S." seien entgegen der dahingehenden Werbeaussage der Beklagten tatsächlich nicht bau-gleich. Diese Behauptung hat der Kläger dann im Fortgang des erstinstanzlichen Ver-fahrens fallen lassen und den Vorwurf der Irreführung neu damit begründet, dass - nach Erhebung der Klage - die Stiftung Warentest das Fahrradschloss "S" im Dezember 2008 einem Nachtest unterzogen und danach ihr früheres Testurteil "gut" aus dem Jahr 2007 nicht aufrechterhalten hat. Die von der Beklagten weiterhin unter Bezugnahme auf das "überholte" Testergebnis fortgeführte Werbung für deren eigenes Produkt sei da-nach unzulässig.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger weiter seinen Verbotsantrag sowie den Anspruch auf Erstattung von 200 EUR für die Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 6.10.2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug ge-nommen.
II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum weit überwiegenden Teil Erfolg.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2007 zu. Denn diese Werbung ist - worauf das Unterlassungsbegehren allein noch gestützt wird - deshalb irreführend und damit unlauter, weil die Stiftung Warentest von ihrer "guten" Bewertung für das mit demjenigen der Beklagten baugleiche Fahrradschloss "S." aufgrund einer späteren Nachtestung öffentlich abgerückt ist und die Beklagte diesen Umstand in ihrer Werbung dem angesprochenen Publikum verschweigt.
Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGH GRUR 1985, 932, 933 - veralteter Test). Sie ist dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen. Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber etwa dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2007 - 4 U 165/06; OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2008 - 3 W 134/08, jeweils zitiert nach Juris).
Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil ausd...