Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung wegen Unterhalts im Scheidungsverbund

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls dann, wenn im Scheidungsverbund neben dem Versorgungsausgleich auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden ist, ist es zulässig und aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, die Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalts i.S.v. § 33 VersAusglG bereits im Verbundverfahren zu treffen.

 

Normenkette

BGB a.F. § 1573 Abs. 1; BGB §§ 1572, § 1587 ff.; VersAusglG §§ 32-34; FamFG § 137; ZPO a.F. § 623

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 1 F 94/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Verbundurteil des AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße vom 27.5.2009 in seinen Ziff. 2 bis 4 (Regelung des Versorgungsausgleichs) und 5 (Ehegattenunterhalt) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der beteiligten

Ehegatten werden vom Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Karlsruhe auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin Anwartschaften i.H.v. monatlich 524,13 EUR, bezogen auf den 29.2.2004, übertragen.

Zum (teilweisen) Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf eine Betriebsrente der ... AG werden von vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 48,30 EUR, bezogen auf den 29.2.2004, übertragen.

Der weitere Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Die Monatsbeträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die infolge der Ausgleichsentscheidung bei den Rentenanwartschaften des Antragstellers vorzunehmende Kürzung wird in Höhe eines Teilbetrags von monatlich 370 EUR, das entspricht 13,4692 Entgeltpunkten, ausgesetzt.

Die Aussetzung erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung zum Ausgleich der Versorgungsanwartschaften rechtskräftig wird.

2. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin als nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

  • restliche 204 EUR für die Zeit bis einschließlich November 2011,
  • monatlich 370 EUR für die Zeit von Dezember 2011 bis einschließlich des Monats, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig wird, und
  • monatlich 265 EUR ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich folgt.

Im Übrigen wird das Unterhaltsbegehren abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben; außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. I 2) vorläufig vollstreckbar.

V. Bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. I 1) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts sowie darum, ob der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

Ihre am ... geschlossenen Ehe wurde auf den der Antragsgegnerin am ... zugestellten Antrag durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil vom 27.5.2009 geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 23.9.2009 rechtskräftig.

Der Antragsteller bezieht seit ... Altersrente. Zuvor war er als Versicherungsfachwirt bei der ... AG erwerbstätig; von Dezember 2004 bis Juni 2010 befand er sich im Vorruhestand.

Die Antragsgegnerin hat keinen Beruf erlernt. Bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes im ... war sie als Schreibkraft beschäftigt; diese Tätigkeit übte sie auch während der Ehe zeitweilig im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aus; seit November 2003 ist sie nicht mehr erwerbstätig.

Die Antragsgegnerin bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes lastenfreies Einfamilienhaus und erzielt Einnahmen aus verpachteten landwirtschaftlichen Flächen.

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil, auf dessen Inhalt zur Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags von 16.242,09 EUR an die Antragstellerin verurteilt. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 300 EUR zu verurteilen...

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