Normenkette
BGB § 440 Abs. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 27.08.2020; Aktenzeichen 4 O 346/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.08.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger als Käufer eines gebrauchten ... (Erstzulassung: 04.07.2013) zum Preis von 33.790.-EUR mit einem damaligen km-Stand von 82.800 (Kaufvertrag vom 06.03.2017 / Übergabe am 14.03.2017) verlangt von der Verkäuferin die Zahlung von insgesamt 33.753,48 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nebst Zinsen, und zwar die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.804,04 EUR (33.790.-EUR × 13.875 km ≪Fahrleistung≫: 167.200 km ≪Restfahrleistung bei Übergabe≫) = 30.985,96 EUR nebst Zinsen aus 30.985.-EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 06.09.2017 und Zinsen aus weiteren 50,96 EUR seit 07.11.2017, den Ersatz des Zinsschadens in Höhe von 547,67 EUR = 4 % aus dem Nettokaufpreises 28.394,96 EUR für den Zeitraum 14.03.2017 bis 05.09.2017 nebst Zinsen ab 13.01.2018, den Ersatz von Zulassungskosten in Höhe von 68,85 EUR nebst Zinsen ab 13.01.2018, den Ersatz von Stellplatzkosten in Höhe von 675.-EUR für 01.09.2017 bis 30.11.2019 nebst Zinsen in Höhe von 100.-EUR ab 13.01.2018 und in Höhe von 575.-EUR ab 16.06.2020, einen Nutzungsausfallersatz für 18 Tage in Höhe von 1.422.-EUR nebst Zinsen ab 13.01.2018, den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 54.-EUR nebst Zinsen seit 13.01.2018, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR (aus einem Streitwert von 30.395.-EUR) nebst Zinsen seit 06.09.2017.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2017 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, und zwar wegen Mängeln am Luftfederfahrwerk mit der Folge ständiger Fehlermeldungen und (wegen Funktionslosigkeit des Luftfahrdämpfungssystems) einem fast erfolgten Aufsitzen des Fahrzeugs auf den hinteren Rändern bei unzumutbarer weiterer Mängelbeseitigung.
Zuvor war zweimal ein defekter Turbolader ausgetauscht worden. Danach hatte die von der Beklagten beauftragte Firma ... in ... wegen Problemen mit dem Luftfahrwerk im Juni/ Juli 2017 ein Relais ausgetauscht, wobei nach dem Vortrag des Klägers nachfolgend erneut ein Mangel in Form von unterschiedlich hohen Dämpfern an den Fahrzeugachsen aufgetreten sei, was die Firma ... bei einer weiteren Vorstellung am 12.07.2017 nicht habe beseitigen können.
Der Kläger hat vorgetragen, dass das Fahrzeug wegen der Probleme mit dem Luftfahrwerk nach dem zweiten Nachbesserungsversuch der Firma ... wegen ständiger Fehlermeldungen im Display (die identisch mit denen vor den beiden Vorstellungen des Fahrzeugs im Autohaus ... seien) seit dem 28.08.2017 nicht mehr fahrbar sei und er sich am 15.09.2017 ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Den ... habe er ab 28.08.2017 auf seinem angemieteten Stellplatz abgestellt.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Firma ... beim Relaistausch nur vergessen habe die Grundeinstellung durchzuführen. Der Fehler an der Luftfederung habe bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorgelegen und könne mit einem Kostenaufwand unter 5 % des Kaufpreises behoben werden. Das nunmehr vorliegende generelle Elektronikproblem habe mit den früheren Mängeln, mit denen das Autohaus ... zweimal befasst gewesen sei, nichts zu tun.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Der Sachverständige ... aus ... hat im Auftrag des Erstgerichts am 10.12.2018 ein schriftliches Gutachten (Bl. 106 ff. d.A.) sowie am 27.05.2019 ein Ergänzungsgutachten erstattet und diese in der Verhandlung am 15.06.2020 mündlich erläutert.
Das Erstgericht hat sodann mit Urteil vom 27.08.2020 die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ..., Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., 33.753,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 30.935,- EUR seit dem 06.09.2017, aus einem weiteren Betrag von 50,96 EUR seit dem 07.11.2017, aus einem weiteren Betrag von 2.192,52 EUR seit dem 13.01.2018 und aus einem weiteren Betrag von 575,- EUR seit dem 16.06.2020 zu zahlen, festgestellt, dass sich die Beklage mit der Annahme des Fahrzeugs ..., Fahrzeugidentnummer: ..., seit 06.09.2017 in Verzug befindet und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen B...