Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 23.07.2004; Aktenzeichen 3 O 872/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Juli 2004 geändert:
- Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die Klägerin in Höhe der Hälfte der von den Parteien gesamtschuldnerisch begründeten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse H. mit den Darlehenskontonummern … freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung abwenden, es sei denn, dass der Gegner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Für den Beklagten beträgt die Sicherheitsleistung 72 000,00 EUR, für die Klägerin 5 000,00 EUR.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 6. Dezember 2004 auf 67 675,28 EUR und für die Zeit danach auf 135 350,05 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Freistellung von einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Darlehensforderung der Stadtsparkasse H.. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu je ½ sind. Zur Finanzierung des Wohnungseigentums haben sie Darlehen aufgenommen, für welche sie als Gesamtschuldner haften. Diese Darlehen wurden während der intakten Ehe und auch nach der Trennung zunächst noch vom Beklagten bedient. Die Gläubigerin kündigte die Darlehen mit Schreiben vom 8. April 2003 bei einem Valutastand von insgesamt 135 350,56 EUR (Bl. 12 d. A.).
Die Parteien haben beim Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund (Az.: 181 F 3611/99) einen Rechtsstreit um Kindes- und Trennungsunterhalt geführt und beim Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4 UF 324/99) am 31. August 2000 einen Vergleich geschlossen (Bl. 13 ff. d. A.). Darin hatte sich der Beklagte unter anderem verpflichtet, einen monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 2000 in Höhe von 1 500,00 DM zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war unter anderem die Berücksichtigung einer „Unterdeckung aus der Finanzierung der Eigentumswohnung von 816,00 DM”. Dieser Vergleich war Gegenstand eines Abänderungsverfahrens beim Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund (Az.: 181 F 1085/01). Die Parteien haben beim Oberlandesgericht Hamm erneut am 11. März 2004 einen Vergleich bezüglich Kindes- und Trennungsunterhalts (Az.: 4 UF 199/03) geschlossen. Vergleichsgrundlage war unter anderem ein erzielbares monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2 570,00 EUR, wovon unter anderem abgesetzt wurde eine „Unterdeckung Eigentumswohnung von 235,16 EUR.” Als bereinigtes Einkommen wurde ein Betrag von 2 263,89 EUR zugrunde gelegt. Des Weiteren ist ausgeführt, dass der Ermittlung des Rückstandes die tatsächlich geleisteten Zahlungen des Beklagten (Hausgeld, Darlehen und Unterhalt) zugrunde lägen (Bl. 151 ff. d. A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie von den fällig gestellten Verbindlichkeiten freizustellen und hat hierzu geltend gemacht:
Es sei von einer anderweitigen, nicht einseitig abänderbaren Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen. Diese sei darin zu sehen, dass die Tatsache der Zahlung der Verbindlichkeiten an die Sparkasse in dem vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen früheren Vergleich über Trennungsunterhalt zur Vergleichsgrundlage gemacht worden. Eine hiervon abweichende Einigung sei später nicht – auch nicht gemäß Vergleich vom 11. März 2004 – zustande gekommen. Die ursprüngliche Vereinbarung könne insbesondere nicht dadurch geändert werden, dass Gerichte später Darlehensraten berücksichtigten oder nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sie von den gesamtschuldnerischen Darlehensforderungen der Sparkasse H. gegen sie und den Beklagten mit den Darlehensnummern … freizustelle
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht,
die Klägerin könne von ihm nicht verlangen, dass er sie freistelle, da er keine Raten mehr bezahlen könne, was auch bei den neuen Unterhaltsberechnungen im Abänderungsverfahren berücksichtigt worden sei.
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2004 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In die zunächst im Vergleich vom 31. August 2000 zustande gekommene Ausgleichsvereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne im Hinblick auf die Regelung dieses Vergleichs nicht einseitig eingegriffen werden. Um zu einer Änderung der einmal getroffenen anderweitigen Bestimmung zu kommen, hätte es einer einverständlichen Änderungsabrede bedurft, die hier nicht gegeben sei. Eine solche ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Vergleich vom 11. Mä...