Normenkette

BGB § 650f Abs. 1, 6 S. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 650i Abs. 1 Alt. 1

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 11.03.2021; Aktenzeichen 2 O 239/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2023; Aktenzeichen VII ZR 94/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.03.2021, 2 O 239/19, abgeändert, und die Klage abgewiesen

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Klägerin zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung.

Die Klägerin erbringt als Unternehmerin Maler- und Stuckateurarbeiten. Die Beklagten ließen als private Bauherren einen Neubau auf dem Grundstück K..., 6... A... errichten. Hierbei vergaben sie die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer. Nach Errichtung des Rohbaus in der Zeit von Januar 2018 bis August 2018 folgten die übrigen Arbeiten in der Zeit von August 2018 bis Januar 2019. Die Klägerin erbrachte hierbei in dem Zeitraum von November 2018 bis Januar 2019 die Maler- und Stuckateurarbeiten im Außenbereich.

Nach Ausführung der Arbeiten stellte die Klägerin die Abschlagsrechnung über insgesamt 29.574,80 EUR brutto. Die Beklagten leisteten hierauf insgesamt 20.337,61 EUR. Weitere Zahlungen erbrachten die Beklagten zunächst nicht und rügten Mängel.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.10.2019 (Anlage K 4, Bl. 21 d. A.) wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.11.2019 zur Zahlung des Betrages in Höhe von 8.981,86 EUR sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 EUR netto aufgefordert.

Mit Schreiben vom 25.11.2019 (Anlage K 6, Bl. 26 d. A.) wurden die Beklagten zur Leistung der hier gegenständlichen Sicherheit im Sinne von § 650f Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 9.880,05 EUR bis zum 05.12.2019 aufgefordert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Stellung der geforderten Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung gefordert. Die Beklagten haben die Stellung der Sicherheit u.a. unter Hinweis auf Mängel der Werkleistung verweigert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 11.03.2021 (Bl. 166 ff. d. A.) in der Hauptsache stattgegeben und die Nebenforderung abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung aus § 650f Abs. 1 S. 1 BGB zustehe.

Der Anspruch der Klägerin sei nicht nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Das Tatbestandsmerkmal "zum Bau eines neuen Gebäudes" sei bei Errichtung eines Gebäudes durch Vergabe von Einzelleistungen an verschiedene Handwerker nicht erfüllt. Dieses erfordere nach Auffassung der Kammer einen Vertrag, der im Sinne eines Generalunternehmervertrags alle Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes in einem Unternehmer vereine. Eine Fristsetzung nach § 650f Abs. 5 BGB sei nicht erforderlich gewesen und die Sicherheit in der beantragten Höhe von 8.981,86 EUR zu stellen. Zur Berücksichtigung von Nebenforderungen seien pauschal 10 % zuzuschlagen, § 650f Abs. 1 S. 1 BGB. Das streitige Vorbringen der Beklagten, das Werk sei mangelhaft, greife nicht durch. Etwaige Gegenansprüche seien gemäß § 650i Abs. 1 S. 4 BGB bei der Berechnung der Vergütung nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und führen zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, die Arbeiten der Klägerin seien mangelhaft und nicht abgenommen. Die Klägerin habe die Arbeiten vertragswidrig durch einen Subunternehmer erbracht. Die Klägerin habe einen lösungsorientierten Vorschlag der Beklagten zur gütlichen Einigung abgelehnt habe, weshalb kein Sicherungsbedürfnis der Klägerin mehr bestehe.

Das Gericht habe sich rechtsfehlerhaft bei der Auslegung von § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB nicht mit der Alternative des Gesetzestextes "zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude" auseinandergesetzt. Weiter sei die Anwendung des § 650f BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, da die Klägerin die Mängelbeseitigung ausweislich ihrer eigenen Schreiben verweigere. Ein Zuschlag von pauschal 10 % sei nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Werkleistung bereits vollständig erbracht habe.

Die Beklagten beantragen:

1. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz 2 O 315/19 wird in Hinblick auf den Tenor Ziffer 1 abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Unt...

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