Sind mehrere Personen Vertragspartner, so muss die Optionserklärung von allen Optionsberechtigten gegenüber allen Optionsverpflichteten abgegeben werden.

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach "Willenserklärungen eines Mieters auch für den anderen Mieter verbindlich sind", weil eine derartige Klausel nicht für solche Erklärungen gilt, die auf eine Beendigung, wesentliche Umgestaltung oder Neubegründung zielen.[1]

[1] LG Berlin, GE 1990 S. 763.

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