In einem Mietverhältnis ist regelmäßig der Vermieter als Eigentümer Verantwortlicher i. S. v. § 8 Abs. 1 GEG und somit Adressat eines Bußgeldbescheids im Fall der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands. Der Mieter selbst kann im Fall erlaubter Untervermietung und Nichtvorlage des Energieausweises im Rahmen der Begründung des Untermietverhältnisses als Täter und somit auch als Adressat eines Bußgeldtatbestands infrage kommen. Selbstverständlich kann er aber auch als Bauherr Adressat eines Bußgeldbescheids dann sein, wenn er aufgrund entsprechender Abrede bzw. Vereinbarung mit dem Vermieter eigenständig bestimmte Pflichten in Bezug auf das Mietobjekt übernommen hat.

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