Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigung. Lehrer. Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen. Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in die Besoldungsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BBesG einzustellende Arbeitszeit bestimmt sich generell nach den für Beamte geltenden Arbeitszeitregelungen.

2. Bei Lehrern richtet sich die Arbeitszeit nach den geltenden Pflichtstundenregelungen.

3. Bei der Bestimmung der Arbeitszeit sind bei Lehrern im Rahmen des § 6 Abs. 1 BBesG normativ gewährte Unterrichtsermäßigung (etwa wegen Alters oder Schwerbehinderung) arbeitszeitreduzierend zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BBesG § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Bremen (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen 6 K 1746/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 2 C 21.04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Juli 1941 geborene Klägerin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand am 31.07.2001 als beamtete Lehrerin teilzeitbeschäftigt war, begehrt für die Zeit ab dem 01.08.2000 eine höhere Besoldung.

Die Klägerin trat 1976 im Wege der Versetzung in den Schuldienst der Beklagten ein. Seither war sie mit Unterbrechung – als beamtete Lehrerin (Bes.-Gr. A 12 a BremBG) teilzeitbeschäftigt.

Im Mai 1996 beantragte die Klägerin eine anteilige Ermäßigung ihrer Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11.06.1996 (ohne Rechtsmittelbelehrung) ab: Eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen sei gesetzlich nur für vollzeitbeschäftigte Lehrkräften vorgesehen. Die Klägerin legte dagegen am 30. April 1997 Widerspruch ein, mit dem sie eine anteilsmäßige Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung, hilfsweise eine entsprechende Berücksichtigung der Unterrichtsermäßigung bei der Besoldung begehrte.

Der Widerspruch blieb unbeschieden. Das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf das Parallelverfahren VG 6 A 122/95 (…) ausgesetzt.

Die Klägerin hat am 28.07.1997 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben und zwar zunächst mit dem Antrag, den Bescheid vom 11.06.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Unterrichtsermäßigung von 1 ½ Stunden pro Woche zu gewähren sowie für die zurückliegende Zeit die Besoldung auf dieser Grundlage ab dem 16.07.1996 neu zu berechnen und den Differenzbetrag zur gezahlten Besoldung nachzuzahlen:

§ 2 der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung vom 21.06.1982 (BremGBl. S.179) i.d.F. der Änderung v. 25.10.1983 (BremGBl. S.521), der nur für vollbeschäftigte Lehrkräfte eine Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen vorsehe, verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und gegen Art. 2 Abs. 1 der EG-Richtlinie 76/207/EWG. Es liege eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten wegen ihrer Teilzeitarbeit vor. Die Regelung stelle auch einen Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung von Frauen dar, denn es befänden sich überwiegend Frauen in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen. Zumindest liege im Hinblick auf die Besoldung eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter zu Vollzeitbeschäftigten vor, da sie lediglich eine Vergütung auf der Basis des Quotienten ihrer individuellen Pflichtstundenzahl im Verhältnis zu der von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften – ohne Berücksichtigung der Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen – zu leistenden Regelpflichtstundenzahl erhielten. Soweit keine Unterrichtsermäßigung gewährt werde, begehre sie deshalb für die Zeit ab Juli 1996 zumindest eine Besoldung unter Zugrundelegung ihrer individuellen Pflichtstundenzahl im Verhältnis zur ermäßigten Pflichtstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.09.1998 (5 AZR 18/98 – NZA 1999, 774-777) den klagenden teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis eine anteilige Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen zugesprochen und das Land Bremen für die zurückliegende Zeit verpflichtet hatte, bei der Zahlung der anteiligen BAT-Vergütung die anteilige Pflichtstundenermäßigung zugrunde zu legen, führte die Beklagte mit Verordnung vom 08.08.2000 (Art.1 § 2; BremGBl. S. 335; im Folgenden: ÄndVO v.08.08.2000) zum Schuljahr 2000/2001, d.h. zum 01.08.2000 eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtstundenzahl für Teilzeitlehrkräfte ein. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang von mindestens der halben Regelpflichtstundenzahl erhalten seither – ohne...

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