Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderabgabe. Bewilligung. Tatbestandswirkung. Bodenschatz, bergfreier. Kiese. Sande. Förderabgabe für das Veranlagungsjahr 1995. vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Allein das Ausnutzen der Bewilligung genügt für die Erhebung der Förderabgabe nicht. Der Abgabetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn bergfreie Bodenschätze, deren Gewinnung durch die erteilte Bewilligung rechtlich erst ermöglicht wird, tatsächlich gewonnen werden.
2. Die Bewilligung hat keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem geförderten Kies um einen bergfreien Bodenschatz i.S.d. § 3 Abs. 3 BBergG i.V.m. der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31 August 1990 und dem Abs. 1 Nr. 9.23 der BergwEigVO handelt. Sie vermittelt somit die Chance, einen im Bewilligungsfeld etwa vorhandenen Bodenschatz abzubauen und zu verwerten.
Normenkette
BBergG § 31 Abs. 1 S. 1, §§ 6, 8; BBbergG § 3 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Beschluss vom 28.08.2000; Aktenzeichen 3 B 4/00) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28. August 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28. Au-gust 2000 für das Verfahren beider Rechtszüge auf 22.640,– DM festgesetzt.
Gründe
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.
1) Der Vortrag des Antragsgegners ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Denn ernstliche Zweifel i. S. d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn es dem Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren gelingt, tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, DVBl. 2000, 1458 ≪1459≫). Solche schlüssigen Gegenargumente gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles durch das Verwaltungsgericht sind indes in der Antragsschrift nicht aufgezeigt worden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten.
a) Die Antragstellerin ist im Veranlagungszeitraum Inhaberin einer Bewilligung gewesen. Denn ihr ist mit Bescheid vom 28. März 1994 unter dem Aktenzeichen II-B-f-276/94 eine Bewilligung für den bergfreien Bodenschatz Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen für das Bewilligungsfeld Zabakuck II erteilt worden. Diese Bewilligung ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Erteilung nach § 8 Abs. 1 BBergG tatsächlich vorgelegen haben, wirksam geblieben, bis der Antragsgegner die auf den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 04. März 1999 gemäß § 19 Abs. 1 BBergG verfügte Aufhebung der Bewilligung am 17. Mai 1999 in der Ausgabe Nr. 5/1999 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Magdeburg bekannt gemacht hat (vgl. § 19 Abs. 2 BBergG).
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zudem geprüft, ob es sich bei den von der Antragstellerin aufgesuchten und gewonnenen Stoffen um bergfreie Bodenschätze i. S. d. § 3 Abs. 2 BBergG gehandelt hat. Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist die Erhebung der Abgabe von der Menge der gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze abhängig. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass allein das Ausnutzen der Bewilligung zur Erfüllung des Abgabetatbestandes nicht genügt. Der Abgabetatbestand ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn bergfreie Bodenschätze, deren Gewinnung durch die erteilte Bewilligung rechtlich erst ermöglicht wird, tatsächlich gewonnen werden. Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass die Förderabgabe als Verleihungsgebühr verstanden wird, die an den mit der Erteilung des Bergrechts verbundenen Vorteil anknüpft (vgl. OVG SH, ZfB 135 (1994), 286 ≪292≫). Denn eine Teilhabe des Staates an dem wirtschaftlichen Erfolg der Förderunternehmen, die die zunächst in niemandes Eigentum stehende Bodenschätze nach Maßgabe einer ihnen nach öffentlichem Recht verliehenen Befugnis wirtschaftlich verwerten dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ≪410≫), durch Abschöpfung des mit der Bewilligung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils ist nach der gesetzlichen Regelung nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Ausnutzung der Bewilligung den erwarteten Erfolg, nämlich die tatsächliche Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes, erbringt. Die Gewinnung nur grundeigener Bodenschätze i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG genügt demgegenüber als Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Förderabgabe nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 95 f.).
aa) Dass mit den von der Antragstellerin im Veranlagungsjahr geförderten Kiesen und Sanden tatsächlich ein bergfreier Bodenschatz ...