Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitablauf. Jugendvertretung. Arbeitsverhältnis. Zeit, unbestimmte. Zwei-Monats-Frist. Unzumutbarkeit. Haushaltsplan. Einsparverpflichtung. Leistungsgrundsatz. Lehrlingsvertreter. Landespersonalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber fristgerecht einen Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Lehrlingsvertreters gem. § 9 Abs. 4 PersVG-LSA gestellt, über den vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr entschieden wurde, so bedarf es keines nochmaligen fristgebundenen Antrags auf Auflösung des geschlossenen Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG-LSA.

Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Lehrlingsvertreters ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn der Arbeitgeber in Erfüllung einer Einsparungsverpflichtung des Haushaltsgesetzgebers einen generellen Einstellungsstopp verfügt hat

 

Normenkette

LSA-PersVG § 9 Abs. 2, 4; GG Art. 33 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Beteiligte zu 1. durchlief gemäß Berufsausbildungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 4. März 1996 in der Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1999 eine Lehre zum Forstwirt. Ausbildungsstätte war das Staatliche Forstamt K. Am 4. Dezember 1998 wurde der Beteiligte zu 1. zum Jugend- und Lehrlingsvertreter in der Dienststelle gewählt. Nach bestandener Abschlussprüfung wurde er am 31. Juli 1999 zum Forstwirt freigesprochen.

Mit Schreiben vom 21. April 1999 beantragte der Beteiligte zu 1. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung. Der Dienststellenleiter teilte ihm mit Schreiben vom 30. April 1999 mit, er werde nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Mit einem weiteren, bei der Dienststelle am 31. Mai 1999 eingegangenen Schreiben erneuerte der Beteiligte zu 1. den Antrag auf Übernahme nach Abschluss der Ausbildung.

Am 27. Juli 1999 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hat vorgetragen, er könne aufgrund der angespannten Haushaltslage und des Überhanges an Personal im Waldarbeiterbereich keine Neueinstellungen vornehmen. Das Arbeitsvolumen werde sich in den kommenden Jahren durch weitere Flächenabgänge infolge von Waldprivatisierungen noch vermindern. Ein Anstieg des Personals sei nicht zu vertreten.

Der Antragsteller, der zunächst einen Feststellungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA als Hauptantrag gestellt hatte, hat im Termin vor dem Verwaltungsgericht vom 4. Februar 2000

beantragt,

das zum Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 PersVG LSA begründete Arbeitsverhältnis

aufzulösen,

hilfsweise,

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis i. S. des § 9 Abs. 2 oder 3 PersVG LSA nicht begründet

worden ist.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, an das Aufhörungsbegehren seien strenge Anforderungen gestellt. Der Arbeitsgeber könne dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Lehrlingsvertreters betriebliche Gründe nur dann entgegenhalten, wenn diese zwingender Natur seien. Solche zwingenden Gründen seinen hier nicht ersichtlich. Der Antragstelle müsse notfalls anderen Arbeitnehmern kündigen, um einen Arbeitsplatz für den Jugend- und Ausbildungsvertreter freizumachen.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, er stehe der Neueinstellung von jungen Forstwirten grundsätzlich positiv gegenüber, wenngleich diese angesichts der bestehenden Personalstärke und derzeitigen Auslastung des Arbeitsvolumens im Forstamt K. problematisch erscheine.

Der Beteiligte zu 3. hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2000 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag aus dem Termin zur mündlichen Anhörung sei verfristet. Das ursprüngliche Feststellungsbegehren sei zwar rechtzeitig geltend gemacht worden. Es wandele sich jedoch nicht automatisch in ein Auflösungsbegehren. Der Hilfsantrag sei unbegründet.

Gegen diesen ihm am 15. Februar 2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. März 2000 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, es habe nach dem rechtzeitigen Feststellungsantrag keines ausdrücklichen Antrags auf Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses mehr bedurft. Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei wegen fehlender Haushaltsmittel unzumutbar. Der Haushaltstitel für das Jahr 1999 weise eine erhebliche Unterdeckung auf. Ausgehend von 4,12 erforderlichen Arbeitskräften je 1.000 ha Holzboden bestehe zudem ein erheblicher Personalüberhang im Forstamt K. Zu einer Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse zwecks Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Jugend- und Lehrlingsvertreter sei er nicht verpflichtet. Für den Ausbildungsjahrgang 1999 hätten lediglich zwei zweidrittel Stellen zur Verfügung gestanden, die auf 12 Monate befristet gewesen seien. Der Beteiligte zu 1., der einen Dauerarbeitsplatz begehre, könne hieraus nichts für sich herleiten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Ände...

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