Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anordnungsanspruch im Falle der rechtmäßigen Aussetzung des Jagdscheinverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Die rechtmäßige – förmliche oder konkludente – Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 BJagdG führt dazu, dass für die Dauer der Aussetzung ein Verpflichtungs- und erst recht ein Anordnungsanspruch des Jagdscheinbewerbers ausgeschlossen sind.
Normenkette
BJagdG § 17 Abs. 5, 1 S. 2; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1b
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 11.05.2006; Aktenzeichen 1 F 11/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2006 – 1 F 11/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2006 ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2006 und in seinem Schriftsatz vom 23.5.2006, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkt, gibt keine Veranlassung, dem Anordnungsbegehren abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.
Dem Antragsteller steht derzeit hinsichtlich der erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Verlängerung seines Jagdscheins bis zum 31.3.2007 weder ein Anordnungsanspruch zu noch hat er einen Anordnungsgrund dargetan.
Die Antragsgegnerin hat ihrem unwidersprochenen Vorbringen zufolge anlässlich der Vorsprache des Antragstellers vom 3.4.2006 deutlich gemacht, dass sie seinen Verlängerungsantrag im Hinblick auf die gegen ihn laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Jagdwilderei (§ 292 StGB) zur Zeit nicht verbescheiden werde; sie habe die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 14.3.2006 angefordert, um sich diesbezüglich nähere Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Verfahrensweise beinhaltet eine formlose Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, die bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist und zur Folge hat, dass für die Dauer der rechtmäßigen Aussetzung ein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins ausgeschlossen ist.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 d BJagdG steht es im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, die Entscheidung über die Erteilung eines Jagdscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Dass die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird. Ohne rechtliche Relevanz für die Wirksamkeit der Aussetzung ist, ob sie durch förmliche Aussetzungsverfügung erfolgt oder ob die Behörde – wie vorliegend – lediglich konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie wegen der laufenden Ermittlungen derzeit keine Sachentscheidung treffen wird; auch eine förmliche Aussetzungsverfügung ist als behördliche Verfahrenshandlung wegen § 44 a Satz 1 VwGO nicht ohne gleichzeitige Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens anfechtbar, weswegen dem Jagdscheinbewerber in beiden Fällen Rechtsschutz über die Möglichkeit eröffnet ist, einen Verpflichtungsanspruch geltend zu machen. Dabei führt eine rechtmäßige Aussetzung dazu, dass das Verpflichtungsbegehren zeitweise – nämlich für die Dauer der Aussetzung – unbegründet ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass (auch) ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO derzeit ausgeschlossen ist. Dieser die Entscheidung selbständig tragenden Feststellung hält der Antragsteller in seinen zur Beschwerdebegründung eingereichten Schriftsätzen keine rechtserheblichen Einwendungen entgegen.
Insbesondere ergibt sich ein Ermessensfehlgebrauch nicht aus der Behauptung einer gleichheitswidrigen Behandlung. Eine solche sieht der Antragsteller darin, dass die Antragsgegnerin den Jagdschein des ebenfalls der Jagdwilderei bezichtigten Herrn Ba. nicht widerrufen habe. Der Antragsteller verkennt, dass beide Sachverhalte infolge unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung der Verfahrenskonstellationen nicht vergleichbar sind. Vorliegend geht es um die Zulässigkeit der unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 BJagdG eröffneten Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zeitweise – bis zu deren Abschluss – auszusetzen. Hiervon zu unterscheiden ist die im Fall Ba eventuell aufgeworfene Frage, ob im Sinne des § 18 BJagdG Veranlassung für die Ungültigerklärung und Einziehung des bereits erteilten Jagdscheins gegeben ist, wobei § 18 BJagdG eine Einschreitensbefugnis nicht bereits für den Fall des Bekanntwerden...