Entscheidungsstichwort (Thema)
Hochschulzulassung. Schwund im Studiengang Zahnmedizin
Leitsatz (amtlich)
Eine nach dem sogenannten Hamburger Verfahren durchgeführte Schwundberechnung zur Ermittlung der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie in den Bestandszahlen des 6. und der folgenden Fachsemester auch solche Studentinnen und Studenten berücksichtigt, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben.
Normenkette
KapVO § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16; ZAppO § 36
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 16.04.2007) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2007 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren 3 B 194/07.NC bis 3 B 199/07.NC (einschließlich) auf jeweils 5.000,– Euro, für die übrigen Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2006/2007.
Durch Rechtsverordnung vom 15.2.2006 (Amtsbl. 2006, S. 710) wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2006/2007 auf 24 festgesetzt.
In der Folgezeit haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller – im folgenden: Antragsteller – sowie weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2007 die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die an der Universität des Saarlandes vorhandene Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 wie in der genannten Rechtsverordnung festgesetzt 24 beträgt.
Mit ihren Beschwerden gegen diese Beschlüsse verfolgen die im Verfahren verbliebenen Antragsteller ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Sie wenden sich gegen die im Rahmen der Kapazitätsermittlung vorgenommene Schwundberechnung. Einige Antragsteller (3 B 198/07.NC sowie 3 B 199/07 NC) meinen, die Schwundberechnung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil bei einigen Übergangsquoten unzulässigerweise eine Schwundquote von mehr als 1 zum Ansatz gebracht sei. Sämtliche Antragsteller machen geltend, die Schwundberechnung sei zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin bei den Bestandszahlen des 6. bis 10. Fachsemesters auch solche Studentinnen und Studenten mitzähle, die die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden hätten. In der Tat gebe es im Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin eine beträchtliche Anzahl von Studentinnen und Studenten, die zwar im 6. bis 10. Fachsemesters geführt würden, die aber die nach dem 5. Fachsemester vorgesehene zahnärztliche Vorprüfung noch nicht abgelegt hätten. Diese Studentinnen und Studenten befänden sich nach ihrem Ausbildungsstand noch im vorklinischen Studienabschnitt. Wegen § 36 ZAppO seien sie rechtlich gehindert, Leistungsnachweise im klinischen Ausbildungsabschnitt zu erbringen. Faktisch würden sie in den klinischen Fachsemestern geführt, fragten dort aber keine Ausbildungsleistungen nach. Eine ganze Anzahl von ihnen habe das Ziel, die zahnärztliche Vorprüfung abzulegen und weiter Zahnmedizin zu studieren, aufgegeben und versuche, obwohl weiterhin im Fach Zahnmedizin immatrikuliert, Leistungsnachweise im Studiengang Humanmedizin zu erwerben und irgendwann in ein höheres Fachsemester des letztgenannten Studiengangs zu wechseln. Bis dies gelinge, würden die betreffenden Studentinnen und Studenten oft bis zu acht Semester in den Bestandszahlen des Studiengangs Zahnmedizin geführt, ohne dort Unterrichtsleistungen nachzufragen. Gerade in den klinischen Kursen der Zahnmedizin liege die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Studierenden in der Regel deutlich niedriger als die Bestandszahlen der betreffenden Fachsemester. Die Berechnung der Schwundquote nach dem so genannten Hamburger Modell werde dieser Problematik nicht gerecht. Dieser Berechnungsweise lägen folgende drei Annahmen zugrunde:
- Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach.
- Die Lehrmengen sind beliebig teilbar.
- Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium).
Diese dritte Modellannahme sei im Studiengang Zahnmedizin ebenso unzutreffend wie im Studiengang Humanmedizin. Der Studiengang Humanmedizin sei gemäß § 7 Abs. 3 KapVO zu Kapazitätsberechnungszwecken in mehrere Lehreinheiten aufgeteilt. Der Schwund werde in der Regel für den vorklinischen Studienteil, für die ärztliche Vorprüfung und für den k...