Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe. wissenschaftliche Anerkennung Bioresonanztherapie
Leitsatz (amtlich)
Bei Behandlungen mittels Bioresonanztherapie ist die Versagung einer Beihilfe aufgrund nicht gegebener wissenschaftlicher Anerkenung dieser Behandlungsmethode aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 3 K 245/03) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Februar 2004 – 3 K 245/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 126,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Mit diesem Urteil wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von (212,41 Euro ./. 32,16 Euro =) 180,25 Euro gemäß einer Rechnung im Auftrag der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Naturheilverfahren Dr. med. B. vom 18.3.2003 abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die der Rechnung zugrunde liegende Behandlung der Ehefrau des Klägers mittels Bioresonanztherapie (nach Mora) bzw. bioelektrischer Funktionsdiagnostik wissenschaftlich nicht anerkannt sei und auch nicht erkennbar sei, dass diese Behandlungsmethode in absehbarer Zeit wissenschaftliche Anerkennung finden werde.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch, denn der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und schließlich weist die Rechtssache auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Der Kläger meint (zusammengefasst), unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28.8.2001 – 13 A 6567/99 – NVwZ-RR 2002, 675 = DÖD 2003, 29; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Lüneburg mit Beschluss vom 20.12.2001 – 5 LA 3366/01 – zurückgewiesen (die Begründung hierfür ist dem Senat nicht bekannt und auch die Zulassungsbegründung äußert sich hierzu nicht), sei im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig, ob der Begriff der „allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung” dahingehend auszulegen sei, dass die Schulmedizin eine Behandlungsmethode als „allgemeinwissenschaftlich anerkannt” beurteile, oder ob eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung „auch dann vorliege, wenn dies durch die Gruppe der Mediziner erfolge, die sich mit alternativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden befassten.
In dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren wird sich keine weitere, über die vom Bundesverwaltungsgericht bereits festgelegte Definition des Begriffs der „allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung” hinausgehende Beschreibung oder gar – wie es dem Kläger offenbar vorschwebt – elementar abweichende Erläuterung dieses für die Beihilfegewährung maßgeblichen Kriteriums ergeben. Ausgehend von der gefestigten Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt, ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird
so bereits BVerwG, Beschluss vom 15.3.1984 – 2 C 2/83 –, Buchholz 238.927 Nr. 6 = NJW 1985, 1413.
Um „anerkannt” zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem Urheber bzw. den Urhebern – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich” anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler an der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein” anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt”, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.
so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 – 2 C 15/94 –, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 = DÖV 1996, 37; dies bestätigend BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 – 2 C 24/97 –, NJW 1998, 3436 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 = ZBR 1999, 25 = DÖD 1999, 208 = IÖD 1998, 261.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt mithin mit Blick auf die beihilferechtlich relevante Frage der...