Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Grenzen des Medienauskunftsrechts bei inneren Vorgängen
Leitsatz (amtlich)
Das Medienauskunftsrecht (hier: Presseauskunftsrecht) erstreckt sich nicht auf innere Vorgänge wie innerlich gebliebene Motive in den Köpfen von Politikern.
Normenkette
SMG § 5; SMG Art. 5 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Oktober 2006 – 1 K 64/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, mit dem das Verwaltungsgericht das Presseauskunftsbegehren des Klägers gegen den Beklagten auf Offenlegung der Gründe politischer Untätigkeit zurückgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger problematisiert im Rahmen des Zulassungsbegehrens, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist. Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit der Abgrenzung von Auskunftsansprüchen für die Presse einerseits und für eine PR-Tätigkeit andererseits befasst, indessen ohne abschließende gerichtliche Stellungnahme (Urteil S. 24). Selbstständig tragend für die Klageabweisung ist dagegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Presseanfrage hier auf innerlich gebliebene Motive gerichtet ist (zur Auslegung des Auskunftsbegehrens S. 25 im Sinnzusammenhang mit S. 23 des Urteils) und damit die rechtlichen Grenzen einer Presseauskunft überschritten sind, die sich danach auf Tatsachen richtet, indessen nicht auf innerlich gebliebene Motive.
Mithin sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nur insoweit entscheidungserheblich, als sie sich gegen den tragenden Teil der Begründung des Verwaltungsgerichts richten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1990 – 9 B 107/90 –, wonach gegen jede selbstständig tragende Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und auch vorliegen muss.
Mit Blick auf die danach tragende Begründung macht der Kläger die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie einen wesentlichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.
Mit Blick auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel stellt der Kläger sowohl die Auslegung der Presseanfrage durch das Verwaltungsgericht als auch die Begrenzung des Presseauskunftsanspruchs auf Tatsachen unter Ausschluss innerer Tatsachen und Motive in Frage.
Dem Verwaltungsgericht hält der Kläger eine reine Wortauslegung der Anfrage vor. Das Verwaltungsgericht habe allein aus der Formulierung der beiden Pressefragen „Warum” und „Weshalb” gefolgert, es werde deshalb nach innerlich gebliebenen Motiven geforscht. Solche Fragen zielten nicht zwangsläufig auf innere Absichten, sondern schlicht auf die Gründe der Untätigkeit. Der Grund für ein Unterlassen der Verwaltung stelle an sich eine objektive Tatsache dar. Darum gehe es auch bei der Presseanfrage.
Die Angriffe gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts überzeugen weder methodisch noch im Ergebnis. Methodisch hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa mit einer Wortauslegung begnügt. Das Verwaltungsgericht hat es als geboten angesehen (S. 23 des Urteils), zur Auslegung auch die beiden Anlagen der Presseanfrage einzubeziehen, und zwar die Schreiben der Vertriebsleute und des Firmengründers der von der vorgetragenen Untätigkeit betroffenen Firma. Erkennbar entspricht das Vorgehen des Verwaltungsgerichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen im öffentlichen Recht entsprechend zivilrechtlichen Grundsätzen nach dem objektiven Erklärungswert aus der Empfängersicht auszulegen sind unter Berücksichtigung aller erkennbarer Umstände
BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 17/01 –, zitiert nach Juris.
Auch inhaltlich ist das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach das Auskunftsbegehren letztlich auf die Erforschung und anschließende Bekanntgabe innerlich gebliebener Motive gerichtet ist. Mit Blick auf die Auslegung hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass bereits die Presseanfrage selbst die wertende Formulierung enthält, nach den vorliegenden Informationen sei die Firma in den Ruin getrieben worden, was nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts den Vorwurf einer Schädigungsabsicht der Finanzbehörden enthält. Bei der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sind auch die ausdrücklich beigefügten Anlagen zur der Presseanfrage in die Auslegung miteinzubeziehen, wie es auch das Verwaltungsgericht getan hat. Bestätigend und bestärkend dazu zielen nach der Ansicht des...