Entscheidungsstichwort (Thema)
Untätigkeitsklage. Aberkennung des Rechts, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung
Normenkette
EG Art. 227; Richtlinie 91/439/EWG der Art. 1, 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9, 12 Abs. 3; Richtlinie 2006/126/EG der Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e), Art. 9 S. 1, Art. 11 Ziff. 4 Abs. 2; VwGO §§ 75, 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 1, 3; StVG § 2a Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2009 – 10 K 881/08 – wird der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2008 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem im Jahr 1964 geborenen Kläger wurde am 29.3.1980 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 4 und am 19.5.1982 die der Klassen 1 und 3 erteilt.
Mit Urteil vom 10.12.1987 wurde der Kläger erstmals wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr unter Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbotes zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 26.11.1986 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,43 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.
Wegen einer weiteren fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 18.3.1989 wurde der Kläger nach einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,46 Promille mit Urteil vom 16.1.1990 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; zugleich wurde eine dreimonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.
Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 am 11.10.1991 nach vorheriger Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger mit Urteil vom 11.2.1993 die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr erneut entzogen, weil er am 22.10.1992 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,19 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte; die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf 10 Monate festgesetzt.
Am 15.3.1996 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 wiedererteilt, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt war, dass bei dem Kläger künftig das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nicht zu erwarten sei.
Mit Urteil vom 29.8.1997 wurde der Kläger, nachdem er am 6.10.1996 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille geführt hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt und ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren die Fahrerlaubnis erneut entzogen.
In der Folgezeit wurde der Kläger mit Urteil vom 30.11.1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie mit Urteil vom 8.2.2001 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil vom 17.1.2003 wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Kläger vor Ablauf einer Frist von einem Jahr eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Am 1.10.2007 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klassen A und B; in dem dort ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort “S…” eingetragen.
Nachdem der Führerschein bei einer Grenzkontrolle am 14.11.2007 sowie im Rahmen polizeilicher Ermittlungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers am 26.11.2007 aufgefallen war, teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die entsprechenden Mitteilungen der Grenzpolizeistation W… und des Polizeipostens A…-Stadt sowie eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes A…-Stadt, wonach er dort ununterbrochen seit mehreren Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, mit Schreiben vom 25.2.2008 mit, dass beabsichtigt sei, ihm das Recht abzuerkennen, mit dem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Hierauf berief sich der Kläger mit Schreiben vom 7.3.2008 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004, wonach Bedenken an der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis der ausstellenden Behörde mitzuteilen seien, und machte geltend, dass es dem Beklagten aufgrund des Souveränitäts- bzw. Territorialitätsprinzips an der Berechtigung fehle, selbst tätig zu werden.
Durch Bescheid vom 4.4.2008 erkannte de...