Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrolle. Bebauungsplan. Rechtsschutzinteresse. Festsetzung einer privaten Grünfläche. Abwägungsfehler

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall eines Normenkontrollantrags eines Eigentümers eines im Plangebiet eines Bebauungsplans gelegenen Hausgrundstücks, durch den im rückwärtigen Bereich der betroffenen Grundstücke unter fehlerhafter Abwägung privater Anliegerinteressen eine private Grünfläche festgesetzt wurde.

 

Normenkette

BauNVO § 3 Abs. 3; BauGB § 34

 

Tenor

Die am 10.2.2004 beschlossene und am 18.2.2004 bekannt gemachte Satzung über den Bebauungsplan Nr. ….03.00 „Kstraße – A W” wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des am 10.2.2004 als Satzung beschlossenen und am 18.2.2004 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ….03.00 „Kstraße – A W”, Flur 3, Gemarkung Kr im Stadtteil Klarenthal der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ca. 1,3 ha. Das Plangebiet wird im Nordwesten durch die südliche Straßenseite der Kstraße vor den Grundstücken mit den Hausnummern 22 bis 34 (Parzellen Nrn. 2/4, 3/1, 3/7, 128/3, 355/3, 3/2 und 4/1), im Nordosten durch die Grenze der Parzelle Nr. 4/1 (Kstraße 34) zum Wohngebiet „A W”, im Süden durch den Waldweg entlang der südlichen Begrenzung der Parzellen Nrn. 2/4, 3/1, 3/7, 128/3, 355/3, 3/2 und 4/1 sowie im Südwesten durch die südwestlichen Grenzen der Parzellen Nrn. 1/29 und 2/4 begrenzt; der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung der Satzung dargestellt.

Das Plangebiet selbst umfasst 7 bebaute Grundstücke mit 5 freistehenden Gebäuden und einem Doppelhaus entlang der Kstraße. An die bebaute Zone schließen sich rückwärtig unbebaute Gartenflächen an, die in ihrer Tiefe von 20 m (Haus Nr. 22) bis 95 m (Haus Nr. 34) variieren. Der größte Teil dieser Grünzone wird als Garten- und Grünfläche genutzt. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke A-Straße und 32 befindet sich eine nicht mehr genutzte private Tennisanlage. Die bauliche Umgebung wird durch eine 1- bis 2-geschossige Bebauung entlang der Kstraße, der Straße „A W” sowie der Hstraße geprägt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet belegenen Hausgrundstücks A-Straße (Parzelle Nr. 355/3 – von ihm überwiegend als Nr. 365/3 bezeichnet –). Bereits im Jahre 2001 hatte er eine Bauvoranfrage wegen des Neubaus von 6 Wohnhäusern im rückwärtigen Grundstücksbereich der Parzellen 4/1, 3/2 und „365/3” an die Antragsgegnerin gerichtet, der ausweislich eines Vermerks vom 16.10.2001 von dieser als unzulässig angesehen wurde. Mit Schreiben vom 18.1.2002 hatte der Antragsteller dann beantragt, ein Bebauungsplanverfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich der Parzellen 4/1, 3/2 und „365/3”, Flur 3 für eine Bebauung mit mehreren Wohnhäusern einzuleiten und mit ihm einen entsprechenden Durchführungsvertrag abzuschließen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss daraufhin am 19.3.2002 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ….03.00 „Wohngebiet verlängerte Hstraße” für das jetzige Plangebiet; der Beschluss wurde am 27.3.2002 – zusammen mit der Änderungsabsicht des Stadtverbandes für den Flächennutzungsplan – ortsüblich bekannt gemacht. Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates fand eine „vorgezogene Bürgerbeteiligung” statt, bei der an den Plänen für eine weitere Bebauung des Plangebietes Kritik geäußert wurde.

Mit Schreiben vom 16.6.2002 zog der Antragsteller seinen Antrag vom 18.1.2002 zurück und beantragte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, weil „wegen Verfahrensfehlern vor Gericht kein haltbares Ergebnis zu erwarten” sei.

Am 29.10.2002 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ….03.00 „Kstraße – A W”; der Beschluss wurde am 6.11.2002 ortsüblich bekanntgemacht.

Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der verwaltungsinternen Stellen beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 7.10.2003 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs, die nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 6.11. bis 8.12.2003 erfolgte.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2003 erhob der Antragsteller gegen den Bebauungsplan-Entwurf Einwendungen.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied am 10.2.2004 über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der verwaltungsinternen Stellen sowie über die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen gemäß Verwaltungsvorlage und beschloss den Bebauungsplan Nr. ….03.00 „Kstraße – A W” mit Begründung als Satzung.

Die Satzung setzt in der Planzeichnung entlang der Kstraße als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) mit einem 35 m tiefen Grundstücksstreifen als überbaubare Grundstücksfläche (Ausnahme wegen geringerer Grundstückstiefe: Grundstück Kstraße 22 mit 24 m) hinter einer 5 m tiefen Vorgartenzone, die alle vorhandenen Wohngebäude...

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