Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 5467/97.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 legte der Beteiligte dem Antragsteller den Aushang „Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Bränden” zur Zustimmung vor, der den Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre in den einzelnen Gebäuden der S. angebrachten Aushang „Verhaltensrichtlinien bei Unglücksfällen oder Brand” ablösen sollte. Wegen des Inhalts und der Ausgestaltung des vorgelegten Aushangs wird auf Blatt 35 der Gerichtsakte und wegen des Inhalts und der Ausgestaltung des früheren Aushangs auf Blatt 36 der Gerichtsakte Bezug genommen. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 22. November 1996, hatte der Beteiligte dem Antragsteller ein für die Einführung in allen Gebäuden der S. vorgesehenes Merkblatt „Verhalten bei Hausalarm” zur Mitbestimmung vorgelegt.

Nachdem die Maßnahmen am 12. Februar 1997 erörtert worden waren, lehnte der Antragsteller seine Zustimmung mit Schreiben vom 4. März 1997 endgültig ab. Bereits unter dem 28. Februar 1997 hatte er die Zustimmung zu dem Merkblatt abgelehnt.

Der Beteiligte legte die Angelegenheit daraufhin dem damaligen Ministerium für G. mit der Bitte um Einleitung des Stufenverfahrens vor. Des Weiteren verfügte er unter Bezug auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW das vorläufige Inkrafttreten des Aushangs wie des Merkblatts.

Das Stufenverfahren wurde nicht durchgeführt, nachdem das Ministerium für G. zur Überzeugung gelangt war, bei dem beabsichtigten Aushang „Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Bränden” handele es sich um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Am 6. August 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zuvor hatte er am 4. August 1997 ein entsprechendes Verfahren in Bezug auf das Merkblatt „Verhalten bei Hausalarm” eingeleitet (3c K 5388/97.PVL – VG Gelsenkirchen/1 A 3033/99.PVL – OVG NRW).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die zuletzt gestellten Anträge,

  1. festzustellen, dass das Inkraftsetzen der Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Bränden als Eilmaßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt,
  2. festzustellen, dass das Inkraftsetzen der Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, akuten Erkrankungen und Bränden dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW unterliegt,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW stehe entgegen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Aushang um eine Maßnahme der Aufgabenerfüllung der Dienststelle handele, die nicht in den der Personalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich falle, auch wenn die vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten davon betroffen seien. Der Aushang richte sich – prägend – an das allgemeine Publikum, das – aus welchen Gründen auch immer – sich in der Universität aufhalte. Die Aushänge sollten der Natur der Sache nach sicherstellen, dass bei den genannten Unglücksfällen die Organisation der Hilfsmaßnahmen durch die Dienststelle effektiv und unter besonderer Berücksichtigung der Sach- und Ortskenntnisse der für die allgemeine Sicherheit zuständigen Abteilungen gewährleistet werden könne. Die Dienststelle komme mit den im Bereich der Universität bereits vorhandenen Aushängen ihrer durch die große Unübersichtlichkeit der Dienststelle besonders begründeten Verkehrssicherungspflicht nach. Die Beschäftigten seien demgegenüber in keiner Weise in ihren, durch ihre Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse begründeten Belangen betroffen. Damit scheide zugleich ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW aus, ohne dass es darauf ankäme, ob dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht zusätzlich entgegen stehe, dass keine Regelung im Sinne der Vorschrift vorliege.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 13. November 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 5. Januar 1999 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen verkenne, dass die Einschränkung der Mitbestimmung nur bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags in Betracht komme. Vorliegend gehe es aber nicht um die Erfüllung des Amtsauftrags, sondern um den Schutz – überwiegend der Beschäftigten – vor den in den Verhaltensrichtlinien ins Auge gefassten Gefahren. Die Fachkammer übersehe auch, dass sich der Aushang seiner Bezeichnung als Verhaltensrichtlinie und seinem Regelungsgehalt nach an die Beschäftigten wende und nicht an außenstehende Dritte. Dies ergebe sich insbesondere aus den Verhaltensanforderungen bei Hausalarm. Die Fachkammer verkenne weiter, dass die Wahrnehmung der a...

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