Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 575/02.PVL) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Maßnahme, den Beschäftigten X. T. mit sofortiger Wirkung als Lagerverwalter unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beschäftigte X. T. war als Fahrdienstkoordinator in der Abteilung Produktion tätig. Mit Schreiben vom 14. August 2001 bewarb er sich um die in der Dienststelle ausgeschriebene Stelle „Lagerverwalter/Lagerleiter”.
Unter dem 21. November 2001 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Weiterbeschäftigung des Beschäftigten T. als Lagerverwalter unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen. Am gleichen Tag erklärte der Antragsteller, er erwarte zunächst die Entbindung des Beschäftigten T. vom Amt des Fahrdienstkoordinators, da beide Aufgaben nicht zusammen wahrgenommen werden könnten und der Beschäftigte dies auch nicht wolle. Der Beteiligte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2001, eine Koppelung der Tätigkeiten sei nicht beabsichtigt; die Koordination des Fahrdienstes solle nach der Umsetzung des Beschäftigten T. vorübergehend von dem Beschäftigten C. ausgeübt werden. Dagegen wandte der Antragsteller ein, der Beschäftigte C. werde durch die Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe überfordert mit der Folge, dass es zu einer Delegation auf ihn nachgeordnete Beschäftigte komme.
Am 5. Dezember 2001 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, und führte zur Begründung u. a. an: Dem Beschäftigten T. müsste zunächst die Tätigkeit der Fahrdienstkoordination förmlich und auch in der Praxis entzogen werden. Derzeit nehme er die Aufgaben der Fahrdienstkoordination und der Lagerleitung gemeinsam wahr. Deshalb müsse es zu einer zeitgleichen Besetzung der beiden Stellen kommen.
Am 11. Januar 2002 wurde die Angelegenheit zwischen den Beteiligten erörtert, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte.
Unter dem 23. Januar 2002 verlängerte der Beteiligte die Frist für die Beschlussfassung des Antragstellers um eine Woche und erklärte dabei, es stehe fest, dass der Beschäftigte T. künftig nicht mehr für die Fahrdienstkoordination zuständig sein solle; bereits jetzt werde diese Tätigkeit von dem Beschäftigten C. ausgeübt. Am gleichen Tag erklärte der Antragsteller, wenn es nicht zu einer Trennung zwischen der Fahrdienstkoordination und der Lagerverwaltung komme, sei seine Ablehnung vorprogrammiert; der Beschäftigte T. habe vor zwei Tagen noch erklärt, der Beschäftigte C. habe die Fahrdienstkoordination nach wie vor auf ihn delegiert.
Am 30. Januar 2002 beschloss der Antragsteller, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er an:
- „Eine saubere Trennung von Fahrdienstkoordination zu Lagerwesen ist bis dato nicht erfolgt, so dass Herr T. im Rahmen des Delegationsprinzipes nach wie vor Lagerwesen und Fahrdienstkoordination – wie er heute noch einmal ausdrücklich den Herren N. und F. bestätigte – gemeinsam macht, was bei ihm zu Stress-Symptomen führt, die 1. ein hundertprozentiges Arbeiten nicht gewährleisten und 2. Herrn T. krank machen. Es wäre verantwortungslos, diesen Zustand durch Zustimmung zur Bestallung noch zu Zementieren!
- Herr C1. hat sich ausdrücklich für den Fahrdienstkoordinationsdienst ausgesprochen. Hier steht keine ‚Rückzieher’ zu erwarten an, wie dies bei den Herren D. und W. nach Gesprächen unter ‚VIER AUGEN’ zwischen diesen und Frau I. der Fall war.
- Herr T. kann derzeit die Lagerhaltung nicht umfassend ausführen, da er immer wieder mit der Fahrdienstkoordination befasst wird. Im Nachgang wird dann über Herrn T. geschimpft, nur am unguten Zustand wird seitens der Dienststellenleitung NICHTS geändert.”
Auf eine Anfrage des Antragstellers hin teilte der Beteiligte unter dem 6. März 2002 mit, dem Beschäftigten T. werde nunmehr die Tätigkeit der Lagerverwaltung übertragen, da die Maßnahme als vom Antragsteller gebilligt anzusehen sei. Der Antragsteller habe seine Ablehnung lediglich damit begründet, dass die Fahrdienstkoordination noch nicht abschließend geregelt und der Beschäftigte T. dadurch doppelt belastet sei. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Einsatz des Beschäftigten T. als Lagerleiter von der Fahrdienstkoordinierung unabhängig sei, da dieser künftig nicht mehr für die Fahrdienstkoordination zuständig sein solle. Der Antragsteller habe deshalb seine Ablehnung mit einer falschen Sachverhaltsdarstellung begründet.
Am 22. März 2002 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
festzustellen, dass die Maßnahme, den Beschäftigten X. T. mit sofortiger Wirkung als Lagerverwalter unter Beibehaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen, nicht ...