Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 1 L 2371/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.

Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als Kriminalhauptkommissar bzw. Polizeihauptkommissar (PHK) beim Polizeipräsidium X. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.00 bzw. vom 00.00.00 sind beide mit der Gesamtnote „Die Leistung und Befähigung … übertreffen die Anforderungen” (4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen „Leistungsverhalten”, „Leistungsergebnis” und „Sozialverhalten” ist beiden jeweils eine Bewertung von 4 Punkten zuerkannt worden. Im Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” ist der Antragsteller ebenfalls mit 4 Punkten bewertet worden, während der Beigeladene hier 3 Punkte erhalten hat. Der Antragsteller und der Beigeladene nehmen ebenso wie fünf weitere Beamte, die zum 00.00.00 eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten haben, eine Funktion wahr, die gemäß dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist. Allen Beamten ist die entsprechende Funktion nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens übertragen worden. Sie üben derzeit sämtlich Führungsfunktionen aus und werden solche den Darlegungen des Antragsgegners zufolge auch nach einer Beförderung wahrnehmen.

Zu den vorbezeichneten fünf weiteren Beamten zählen drei, die in allen Hauptmerkmalen mit 4 Punkten bewertet worden sind, sowie einer, dem im Hauptmerkmal „Sozialverhalten” 3 Punkte und in den übrigen Hauptmerkmalen jeweils 4 Punkte zuerkannt worden sind. Der fünfte Beamte der genannten Gruppe, PHK Y, hat im Hauptmerkmal „Leistungsverhalten” 5 Punkte und in den Hauptmerkmalen „Leistungsergebnis” und „Sozialverhalten” jeweils 4 Punkte erhalten.

Das Hauptmerkmal „Mitarbeiterführung” ist bei ihm zum 00.00.00 nicht bewertet worden, da ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Mitarbeiter unterstanden. Führungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache nimmt er seit dem 00.00.00 wahr.

Das Polizeipräsidium X beabsichtigt, eine ihm für den Monat Oktober 0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen: Den Einzelbewertungen der Hauptmerkmale in den Beurteilungen der sieben Beamten, die an der Spitze der Beförderungskonkurrenz um die zu besetzende Stelle stünden, könne für die Auswahlentscheidung noch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die für den Beigeladenen und PHK Y zum Juni 0000 erstellten Beurteilungen seien gleichwertig, da PHK Y im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO 5 Punkte erhalten habe, während dem Beigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO 4 Punkte zuerkannt worden seien. Weitere Differenzierungen ließen die in Rede stehenden Beurteilungen nicht zu, so dass auf Hilfskriterien abzustellen sei. Nach den Kriterien „letzte Ernennung” und „Standzeit zu der A 13-Funktion” sei der Beigeladene vorrangig. Der Antragsteller – dieser ist zum Juni 0000 im Gesamturteil mit 3 Punkten beurteilt worden – stehe nicht in direkter Konkurrenz zu PHK Y und dem Beigeladenen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium X zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsgegner habe der Besonderheit Rechnung getragen, dass einer der nach dem Ergebnis ihrer aktuellen Regelbeurteilungen für die Beförderungsauswahl in Betracht kommenden Beamten seine Führungsaufgaben als Leiter einer Polizeiwache erst seit dem 00.00.00 wahrnehme und damit in seiner letzten Regelbeurteilung im Jahre 0000 noch keine Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung” habe erfahren können. Der Antragsgegner habe diesen Umstand in der Weise berücksichtigt, dass er den unterschiedlichen Bewertungen der Mitarbeiterführung bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen keine Bedeutung beigemessen, sondern dieses Merkmal bei der Auswahlentscheidung in a...

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