Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 8169/98.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Einführung des Programms „LeWin 45” im Rahmen des Projekts „Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5.” der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Das J. des Landes NRW beabsichtigte, durch den stärkeren Einsatz von EDV eine qualitative Verbesserung der Arbeit der mit der Planung und Abwicklung von Lehrerfortbildungsmaßnahmen befassten Dezernate 5. der Bezirksregierungen zu erreichen. Dazu entwickelte die Bezirksregierung E. in Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum (GGRZ) in I. ein Programm mit dem Namen „LeWin 5. „. Im Rahmen der Teilnehmerverwaltung sieht dieses Programm u. a. als Teil der sog. Stammdaten die Erfassung der privaten Telefonnummer, der privaten Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse vor.

Unter dem 20. Februar 1998 informierte die Beteiligte neben anderen Hauptpersonalräten auch den Antragsteller über das beabsichtigte Projekt und wies unter dem 4. Mai 1998 darauf hin, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW an dem Gesetzesvorbehalt scheitere, weil mit dem Programm „LeWin 5.” nur solche Daten erhoben bzw. verarbeitet würden, die in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer aus dem Jahre 1996 genannt worden seien.

Am 16. September 1998 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse gehörten nicht zu den von der Verordnung erfassten Daten.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,

festzustellen, dass das Programm „Projekt Lehreraus- und -fortbildung im Dezernat 5.” der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,

mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei schon deshalb ausgeschlossen, weil mit der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer eine zwingende gesetzliche Regelung bestehe, die den hier ansonsten mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt erschöpfend regele. Die in der Verordnung vorgesehene Angabe „Privatanschrift” erfasse auch die private Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse. Der Begriff der Privatanschrift beinhalte, dass der Betreffende angeschrieben werden müsse. Dies sei im Rahmen der aktuellen technischen Möglichkeiten nicht nur im Wege der normalen Briefpost, sondern auch auf anderem Wege, insbesondere auch durch Versendung eines sog. E-Mails oder eines Telefaxes, möglich. Allen Varianten sei gemeinsam, dass der Empfänger von Mitteilungen über seine jeweils angegebene Anschrift (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefaxnummer) identifizierbar und erreichbar sei. Auf welchem Wege den Empfänger letztlich die Mitteilung erreiche, sei für die Einordnung aller Varianten unter den Begriff der Privatanschrift unerheblich. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW scheitere ebenfalls an dem Gesetzesvorbehalt und könne aber auch deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die mit der Verarbeitung der Daten im Rahmen des Projekts betrauten Beschäftigten der Bezirksregierungen nicht dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis angehörten.

Gegen den am 3. März 2000 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 24. März 2000 Beschwerde eingelegt und diese am 19. April 2000 begründet. Im Wesentlichen führt der Antragsteller an: Der Begriff der Privatanschrift erfasse weder die E-Mail-Adresse noch die private Telefaxnummer. Es handele sich um schlicht unterschiedliche Daten, die selbst von der Funktion her nicht identisch seien. Es gehe nicht darum, dass bestimmte Nachrichten einen Empfänger erreichten, sondern darum, welche zusätzlichen Daten über die Wohnungsanschrift hinaus verarbeitet würden.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass der Antragsteller trotz der – inzwischen erfolgten – Einführung des Programm...

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