Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 4 K 5359/03) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1947 geborene Kläger war von 1977 bis zum 29. Mai 1991, zuletzt im Range eines Regierungsdirektors, in der Finanzverwaltung tätig. Am 30. Mai 1991 wurde er zum Stadtdirektor der Beklagten (Besoldungsgruppe B 4) ernannt. Aufgrund des Endes seiner achtjährigen Amtszeit wurde er mit Ablauf des 29. Mai 1999 in den Ruhestand versetzt und bezog seit dem 30. Mai 1999 Ruhegehalt. Das Ruhegehalt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1999 auf Grundlage einer von den Kommunalen Versorgungskassen für X. -M. (im Folgenden: Versorgungskassen) gefertigten Berechnung fest.
Ab 1. Dezember 1999 war der Kläger aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Projektmanager bei einem Beratungsunternehmen tätig. Sein aus dieser Tätigkeit erzieltes Einkommen wurde nicht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Am 1. Januar 2001 traten Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Kraft, die eine erweiterte Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge ehemaliger Wahlbeamter auf Zeit vorsahen. Das vom Kläger aus seiner Tätigkeit als Projektmanager erzielte Einkommen wurde weiterhin nicht angerechnet.
Zum 31. Mai 2001 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines im gegenseitigen Einvernehmen geschlossenen Aufhebungsvertrages. Am 14. Februar 2002 erkundigte er sich telefonisch bei den Versorgungskassen, inwieweit privatwirtschaftlich erzieltes Einkommen auf sein Ruhegehalt anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 erläuterten die Versorgungskassen ihm die Regelung des § 53 Abs. 10 BeamtVG und fügten diesem Schreiben ein Berechnungsbeispiel bei. Am 1. September 2002 trat der Kläger eine befristete Stelle als „Ansprechpartner für die Bereiche Öffentliches Personalwesen/Verwaltungsmodernisierung” für die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) mit Einsatzort M1. Q. /C. an. Diese Tätigkeit übte er bis zum 31. Januar 2005 aus.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 setzten die Versorgungskassen, denen die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2001 ihre Befugnisse als oberste Dienstbehörde (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) übertragen hatte, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Anrechnung seines Erwerbseinkommens gestützt auf §§ 49, 53 Abs. 10 und 66 Abs. 7 BeamtVG „mit Wirkung vom 1. November 2002” neu fest. Zugleich verpflichteten sie ihn zur Rückzahlung in den Monaten September und Oktober 2002 überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 2643,98 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 3. November 2002 Widerspruch ein: Die Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei rechtswidrig, weil in seinem Fall die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 69d Abs. 2 BeamtVG vorlägen. Seine bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater und Projektmanager sei als einheitliche, auf Dauer angelegte Tätigkeit i.S.d. Vorschrift anzusehen. Er habe im Jahre 1999 und damit vor In-Kraft-Treten der derzeit geltenden Anrechnungsregelungen nach sorgfältiger Abwägung seiner Chancen am Arbeitsmarkt (fortgeschrittenes Alter, bisherige Berufstätigkeit ausschließlich im Öffentlichen Dienst) den Entschluss gefasst, als Unternehmensberater tätig zu werden. Für Unternehmensberater und Projektmanager sei es typisch, insbesondere als Quereinsteiger in fortgeschrittenem Alter, aufgrund befristeter Verträge zu arbeiten. Er habe seine Tätigkeit auch zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, sondern sich nach Beendigung seiner Engagements stets um neue Aufträge beworben. Beschäftigungslose Zeiten zwischen seinen Engagements seien allein der schwierigen Lage des Arbeitsmarktes geschuldet. Diese Gegebenheiten müssten bei der Auslegung des § 69d Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Entscheidend sei, ob die am 31. Dezember 2000 ausgeübte Tätigkeit ihrem Charakter nach beibehalten worden sei. Danach würden Phasen der Beschäftigungslosigkeit der Anwendung des § 69d Abs. 2 BeamtVG nicht entgegen stehen, wenn sie – wie in seinem Fall – typischerweise zu der ausgeübten Tätigkeit dazugehören würden. Die – engere – Auslegung der Versorgungskassen gehe dagegen an den Realitäten des Arbeitsmarktes vorbei. Angesichts dieser Realitäten sei es auch nicht sachgerecht, bezüglich der Anwendung der neuen Anrechnungsvorschriften danach zu differenzieren, ob eine Tätigkeit ununterbrochen oder mit von der betroffenen Person nicht zu vertretenden Unterbrechungen ausgeübt werde.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung, durch die das Amt des Stadtdirektors abgeschafft worden sei, in den Ruhestand getreten sei. Angesichts dieser gesetzgeberischen En...