Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 K 2484/96)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 09.09.2002; Aktenzeichen 2 B 28.02)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 10. Juli 1933 geborene Kläger trat im Oktober 1954 als Feuerwehrmann-Anwärter in den Dienst der Beklagten. Im Oktober 1955 wurde er zum Feuerwehrmann ernannt. Er stand bis zum Juli 1993 – seit November 1988 im Status eines Hauptbrandmeisters – als Beamter auf Lebenszeit im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. In der Zeit von 1957 bis 1968 war er in der Hauptnachrichtenzentrale eingesetzt, ansonsten war er überwiegend im Einsatzdienst tätig.

Im April 1985 diagnostizierte Prof. Dr. K., Städt. Krankenhaus L., beim Kläger ein Blasenkarzinom, das anschließend operativ entfernt werden musste. Es schlossen sich ambulante chemotherapeutische Behandlungen und Kuraufenthalte an. Regelmäßig unterzog sich der Kläger Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen. Seine Dienst- und Verwendungsfähigkeit war auch in der Zeit nach 1985 nicht eingeschränkt.

Im Jahr 1989 nahm der Kläger an der im Auftrag des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu erstellenden Feuerwehrstudie NRW teil, die Erkenntnisse über die Belastung von Feuerwehrleuten durch Dioxine und Furane erbringen sollte.

Unter dem 23. Januar 1990 teilte der Städtische Medizinaldirektor Dr. B. vom Gesundheitsamt der Beklagten dem Kläger zu dieser Studie mit, fast alle ermittelten Werte lägen im Normbereich, lediglich eine Erhöhung des so genannten „PgE-Wertes” sei auffällig, was meistens auf eine allergische Reaktion hindeute. Einen angekündigten persönlichen Abschlussbericht erhielt der Kläger zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 16. August und 6. September 1991 bekundete der Kläger gegenüber der Beklagten erneut sein starkes Interesse an den konkreten Ergebnissen der Blutwertuntersuchungen. Diese erhielt er seitens des Instituts für Hygiene der Ruhr-Universität Bochum jedoch erst im Oktober 1992.

Bereits zuvor beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1992 die Anerkennung seiner Krebserkrankung (Blasenkarzinom) von April 1985 als „Berufskrankheit bzw. Dienstunfall”. Zur Begründung führte er aus:

„Expositionsverdacht von Ultragift TCDD und orale Aufnahme dioxinhaltiger sedimentierter Stäube besonders bei Aufräumungsarbeiten auf Brandstellen in 38 Dienstjahren.”

Ferner nahm er Bezug auf die Feuerwehrstudie NRW aus Juli 1992 und seine Blutuntersuchung von 1989 mit dem Ergebnis, dass nicht alle Werte im Normbereich lägen. Unter dem 25. Februar 1992 wiederholte er den Antrag. Daraufhin teilte ihm der Oberstadtdirektor der Stadt D. – im Folgenden: Oberstadtdirektor – mit Schreiben vom 5. März 1992 mit, es könne nach dem Antrag nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Krankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung eine Anerkennung erfolgen solle. Weiterhin bat der Oberstadtdirektor um Einreichung von Beweismitteln.

Unter dem 7. April 1994 ergänzte der Kläger seinen Antrag vom 6. Januar 1992 dahin, dass er sich auch auf die Nr. 1301 der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung berufe, wonach durch aromatische Amine verursachte Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der Harnwege als Berufskrankheit anerkannt würden. Ferner beklagte er eine chronische Dysfunktion des Immunsystems.

Daraufhin holte der Oberstadtdirektor nach Beiziehung einer Auskunft seines Fachamtes 37 über das Tätigkeitsfeld des Klägers ein Gutachten des Städtischen Medizinaldirektors Dr. S. vom Gesundheitsamt der Beklagten ein, der – nach einer ambulanten Untersuchung am 22. Mai 1995 und aufgrund einer Stellungnahme des Städtischen Medizinaldirektors Dr. B. vom 19. Juli 1995 – unter dem 3. August 1995 zu dem Ergebnis kam, die Feuerwehrstudie NRW habe keine Hinweise auf eine erhöhte Harnblasenkrebsgefahr bei Feuerwehrleuten ergeben. Deshalb sei auch bezogen auf die Person des Klägers eine solche Gefahr auszuschließen.

Mit Bescheid vom 16. November 1995 lehnte der Oberstadtdirektor den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Ein erhöhtes Risiko einer Blasenkrebserkrankung bei Feuerwehrleuten sei nicht feststellbar, auch seien keine erhöhten Berührungen mit Aminen aufgezeigt worden. Den hiergegen – ohne weitere Begründung – erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Oberstadtdirektor mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1996 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheids zurück.

Der Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Antragsbegehren weiterverfolgt und ferner Schädigungen seines Immunsystems beklagt hat. Zur Begründung hat er ein von Prof. Dr. W., Institut für Toxikologie der Universität K., für die Gewerkschaft. erstelltes Gutachten „Schadstoffbelas...

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