Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitstellung von Räumen
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 25.06.2002; Aktenzeichen 7 A 822/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 25.06.2002 wird geändert, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller zwei weitere Büroräume zustehen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der Lehrerbezirkspersonalrat bei einem staatlichen Schulamt; dessen Leiter ist der Beteiligte. Im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geht es um die Bereitstellung von Räumen für die Tätigkeit (Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung) des Antragstellers, der aus 27 Mitgliedern (in 4 verschieden großen Fachgruppen) besteht.
Die den Mitgliedern des Antragstellers gewährten Abminderungsstunden entsprechen – wie die Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats ergeben hat – zusammengerechnet einer Freistellung von annähernd sieben (6,9) Lehrkräften.
Bislang stehen dem Antragsteller zwei Räume zur alleinigen Nutzung (29,86 m² und 17,96 m²) und ein Beratungsraum (30,29 m²) zur Mitnutzung zur Verfugung. Die für die anfallenden Sekretariatsarbeiten zuständige Mitarbeiterin, die zur Hälfte für den Antragsteller arbeitet, verfügt über einen eigenen Büroraum (14,67 m²). Außerdem wird gelegentlich ein Innenraum (sogenannter Glaskasten), der sonst als Kopier- bzw. Lagerraum dient, vom Antragsteller mitgenutzt.
In erster Instanz hat der Antragsteller angestrebt, dass der Beteiligte ihm Räume im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen habe.
Durch Beschluss vom 25.06.2002 hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller für die zweimal monatlich stattfindenden Plenarsitzungen einen Raum mit einer Größe von 58 m² Grundfläche zur Verfügung zu stellen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung geht es um zusätzliche, aber auch um die zumutbare Nutzung der bisher zur Verfügung stehenden Räume.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 25.06.2002 teilweise zu ändern und den Beteiligten zu verpflichten zwei weitere Büroräume zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass ihm zwei weitere Büroräume zustehen.
Der Beteiligte stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag. Er trägt u.a. vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei – soweit dem Begehren des Antragstellers entsprochen worden sei – bislang nicht umgesetzt worden, da für eine Anmietung durch den Beteiligten keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass dem Antragsteller weitere Räume zustehen.
Zu Recht ist im vorliegenden Verfahren der Leiter der Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet ist, beteiligt worden. § 97 Abs. 3 SchulG M-V, wonach die Schulämter vor den Verwaltungsgerichten von der obersten Schulaufsichtsbehörde vertreten werden, ist nicht einschlägig. Gegenüber dieser allgemeinen Vertretungsregelung erweisen sich für das Personalvertretungsrecht §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 87 Abs. 2 PersVG i.V.m. § 83 ArbGG als Spezialvorschriften. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-V handelt für die Dienststelle ihr Leiter. Er ist auch derjenige, der im gerichtlichen Beschlussverfahren nach § 83 ArbGG zu beteiligen ist (vgl. Grabendorff u.a., BPersVG, 9. Auflage, § 83 Rdn. 34). Nur diese Betrachtungsweise wird auch dem im Personalvertretungsrecht geltenden Grundsatz der gleichen Ebene gerecht. Danach ist der Hauptpersonalrat der obersten Dienstbehörde, der Bezirkspersonalrat der Behörde der Mittelstufe und der örtliche Personalrat der untergeordneten Behördenebene zugeordnet (vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2001 – 8 M 62/01 und 8 M 71/01 –).
Für die materiell rechtliche Prüfung ist auszugehen von der (mit § 44 Abs. 2 BPersVG übereinstimmenden) Regelung des § 35 Abs. 2 PersVG M-V, wonach die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen hat. Die Vorschrift gilt, wie sich aus § 46 Abs. 7 PersVG M-V ergibt, für Stufenvertretungen entsprechend und zwar auch für die bei den unteren Schulaufsichtsbehörden gebildeten Stufenvertretungen für Lehrer, da für diese insoweit keine abweichenden Sonderbestimmungen bestehen (vgl. §§ 79, 80 PersVG M-V).
Die Erforderlichkeit bestimmt sich im Einzelfall anhand der konkret anfallenden Aufgaben der Personalvertretung. Diese hat zunächst eigenverantwortlich und unter Beachtung des Grundsatzes des angemessenen Einsatzes öffentlicher Mittel zu beurteilen und darzulegen, welchen Raumb...