Entscheidungsstichwort (Thema)

baurechtliche Nachbarklage. Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen 1 K 1967/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2001 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

Der Kläger vermochte in seiner Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die (Nachbar-) Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 1995 zur Erhöhung des bereits früher genehmigten Antennenträgers um eine Spitzenantenne sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox für technische Einrichtungen zum Betreiben einer Funkfeststation bezüglich des Funktelefonnetzes D. mit der Begründung abgewiesen, eine hier allein im Rahmen des Nachbarschutzes in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger keine unzulässigen schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch die Funksendestation drohten. Der Verordnungsgeber habe nämlich durch die 26. BImSchV die Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen geregelt. Nach der Standortbescheinigung der hier maßgeblichen Behörde, wonach nunmehr bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 2,35 m die in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Personengrenzwerte nicht überschritten würden, halte die in Rede stehende Funkanlage mit einer Entfernung von ca. 20 m zum Wohnhaus des Klägers einen weit größeren Abstand als gefordert ein. Die 26. BImSchV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, zumal dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukomme. Es gebe derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass die mit der 26. BImSchV an den Betrieb von Funkanlagen gestellten Anforderungen den sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht genügten. Ebenso wenig begründeten die darüber hinausgehenden Einwendungen des Klägers eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen in Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Thematik und lassen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht aufkommen.

Soweit der Antragsteller in seiner Zulassungsschrift demgegenüber unter Bezugnahme auf frühere (erstinstanzliche) und neue (wiederholende) Beweisangebote geltend macht, dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte als vollkommen ungeeignet angesehen werden müssten, um den Schutzverpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 GG nachzukommen, zumal bei Einhaltung dieser Grenzwerte Gesundheitsschädigungen bei Mensch und Tier keineswegs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien, vermag dies keine andere gerichtliche Entscheidung zu rechtfertigen. Denn dem Gesetzgeber steht – worauf das Verwaltungsgericht bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat – bei der Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG sich ergebenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997, UPR 1997, 186). Hiervon kann aber zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rede sein. Denn es gibt derzeit keine nachgewiesenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für die Ansicht des Klägers sprechen. Selbst die vom Kläger vorgelegten neueren Berichte und Untersuchungen aus dem Jahre 2000 untermauern keineswegs die von ihm vertretenen Behauptungen. So vermag der vom Kläger vorgelegte Tagungsband der internationalen Konferenz zum Thema „Situierung von Mobilfunksendern”, die am 7. bis 8. Juni 2000 in Salzburg stattfand, keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV ausreichend sind, zu erbringen. Selbst Kritiker – wie z.B. Prof. Dr. K. – müssen in ihren darin veröffentlichten Berichten einräumen, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen keine endgültigen Schlüsse zulassen und jeder Vorschlag für einen Referenzwe...

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