rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilferecht. Sozialhilferecht. Jugendhilfe. Sozialhilfe. Schulrecht. Schule. Integrationshelfer. Integration. Behinderung. Unterrichtsbegleiter. Schulbegleiter. Eingliederungshilfe. Kosten. Kostenerstattung. Kostenübernahme. Schulbehörde. Schulträger. Schulverwaltung. Grundschule. Sozialleistungsträger. Sozialhilfeträger. Jugendhilfeträger. Träger. Selbstverwaltungsgarantie. Selbstverwaltung. Finanzhoheit. Verwaltungsvorschrift. Erstattung. Erstattungsanspruch. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Geschäftsführung ohne Auftrag. Amtshilfe. Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers
Leitsatz (amtlich)
1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom
2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.
3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.
Normenkette
GG Art. 3, 3 Abs. 3, 3 S. 2, Art. 28, 28 Abs. 2; LV Art. 49, 49 Abs. 6; SGB VIII §§ 35a, 95, 95 Abs. 1; BSHG §§ 44, 39; SchulG § § 1, 1 Abs. 1, § 1b, § 1b Abs. 1, §§ 20, 20 Abs. 6, 6 S. 1, §§ 50, 50 Abs. 2, 2 Sätze 1-2, §§ 61, 61 Abs. 1-3, 3 S. 1; GSchulO §§ 28, 28 Abs. 1-2, 2 S. 1, Abs. 3
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen 2 K 2673/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Februar 2004 – 2 K 2673/03.NW – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers, die ihm seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 als Träger der öffentlichen Jugendhilfe entstanden sind und die zukünftig noch entstehen werden.
Das am 2. Juni 1995 geborene Kind E. D. leidet an Autismus verbunden mit einer leichten Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen in Form von Angstzuständen und phobischem Verhalten. Am 6. Februar 2002 beantragten seine Eltern beim Kläger die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer als schulbegleitende Maßnahme in der Grundschule H. ab dem Schuljahr 2002/2003. Der Kläger lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2002 mit der Begründung ab, andere Leistungen insbesondere der Schulverwaltung seien gegenüber der Jugendhilfe vorrangig. Mit Beschluss vom 8. August 2002 – 3 L 2080/02.NW – verpflichtete das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf Antrag des Kindes E. D. den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch der S.-Schule in H. an fünf Schultagen pro Woche zu gewähren. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 5. September 2002 – 12 B 11355/02.OVG – zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003 hob der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung B. den Bescheid vom 29. Juli 2002 auf und verpflichtete den Kläger, die Kosten für einen Integrationshelfer in der Grundschule für das Kind E. D. zu übernehmen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, den Streit, inwieweit Verpflichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf Übernahme der ungedeckten Schulkosten subsidiär gegenüber den Aufgaben der Schulverwaltung seien, sei außerhalb des Widerspruchsverfahrens zu klären.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Kind E. D. habe einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer. Aus diesem Grund leitete der Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2003 einen entsprechenden Anspruch auf Kostenübernahme gemäß § 95 SGB VIII auf sich über.
Am 14. Oktober 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen vorträgt: Bei den Kosten des Integrationshelfers handele es sich um Schulkosten, deren Übernahme primär Sache des Landes bzw. der Schulverwaltung sei. § 1 des Schulgesetzes bestimme den vorrangigen Bildungsauftrag der Schule. Die Schulbehörde sei verpflichtet, Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule besonders zu fördern. Es sei erklärtes Ziel der rheinlandpfälzischen Landesregierung, verhaltensproblematische Kinder in der Regelschule zu integrieren. Die Schule selbst habe einen uneingeschränkten Integrationsauftrag für behinderte Kinder.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, aus den Regelungen des Schulgesetzes ergebe sich kein eigener Anspruch des Kindes gegen das Land.
Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat das ...