rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Disziplinarrecht. Polizeibeamter. Polizeischule. Verhaltenstrainer. Stress- und Konfliktbewältigung. Supervision. Moderation. Moderator. Veranstaltungsservice. Modenschau. Nebentätigkeit. Genehmigungspflicht. Nebentätigkeitsgenehmigung. unerlaubte Nebentätigkeit. Genehmigungsfähigkeit. Zweitberuf. Anzeigepflicht. Dienstunfähigkeit. krankheitsbedingt. Krankschreibung. Krankenstand. Zeugenbeeinflussung. Ansehens- und Vertrauensschädigung. Dienstaufsicht. erhöhte Selbstständigkeit. Freiraum. Eigenverantwortung. Selbstkontrolle. innerdienstliche Kontrolle. Abmahnung. Warnung. hartnäckige Uneinsichtigkeit. Untragbarkeit. Disziplinarmaß. Zurückstufung. Degradierung. Dienstentfernung. Entfernung aus dem Dienst. Dienstenthebung. psychische Ausnahmesituation. negative Lebensphase. posttraumatische Belastungsstörung. Fortsetzungszusammenhang. fortgesetzte Handlung. Reue. Lippenbekenntnis. Disziplinarklage

 

Leitsatz (amtlich)

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.

 

Normenkette

LDG § 11 Abs. 2 S. 1; LBG § 72 Abs. 4 S. 1, § 73 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 75 Abs. 2 S. 2, § 64 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 214 S. 2

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen 3 K 1205/03)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Beklagte aus dem Dienst entfernt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

Der 1954 geborene Beklagte ist verheiratet und hat drei Töchter, von denen eine noch minderjährig ist. Im Jahre 1976 trat er in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Dezember 1981. In sein derzeitiges Laufbahnamt als Kriminalhauptkommissar wurde er im Dezember 1995 berufen. Zum 12. Juni 1996 wurde er versetzt, wo er die Funktion eines Verhaltenstrainers für Stress- und Konfliktbewältigung ausübte. Die Fachprüfung I im Jahre 1980 sowie die Prüfung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes im Jahre 1991 schloss er jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend” ab. In der letzten Anlassbeurteilung am 31. März 2000 wurde er mit der Gesamtbewertung „C” beurteilt. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Am 11./12. Dezember 2000 nahm der Beklagte an einer dienstlichen Supervision aller Verhaltenstrainer unter Leitung einer Psychologin teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden die bereits seit längerer Zeit von den anderen Verhaltenstrainern erhobenen Beschwerden über die Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Problemfeld angesprochen und zum Gegenstand der Übung „behind your back” gemacht, welche der Beklagte mit anschließendem Verlassen der Diensträume vorzeitig abbrach. Seit diesem Zeitpunkt war er dienstunfähig erkrankt. Einen am 2. April 2002 durchgeführten Arbeitsversuch brach der Beklagte noch am Morgen desselben Tages ab. Sein während des Disziplinarverfahrens gestellter Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 21. März 2002 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Beklagte zurück, nachdem ihn die Amtsärztin im Juli 2002 für polizeidienstunfähig erklärt und einen Laufbahnwechsel vorgeschlagen hatte. Letzterer konnte mangels einer adäquaten Verwendungsmöglichkeit für den Beklagten außerhalb des Polizeidienstes nicht vollzogen werden.

Mit Verfügung vom 2. April 2001 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Ausübung einer Nebentätigkeit während der seit dem 13. Dezember 2000 bestehenden Dienstunfähigkeit ein. Unter dem 15. August 2001 und 10. Oktober 2002 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere möglicherweise nebentätigkeitsrechtswidrige Sachverhalte sowie unter dem 2. April 2003 wegen des Verdachts der versuchten Zeugenbeeinflussung ausgedehnt. Nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen enthob der Kläger den Beklagten im Hinblick auf diese Vorwürfe mit Verfügung vom 4. Juli 2003 vorläufig des Dienstes und kürzte seine monatlichen Dienstbezüge um die Hälfte. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Die vorbezeichneten Anschuldigungsgründe hat der Kläger auch zum Gegenstand der am 8. August 2003 erhobenen Disziplinarklage gemacht und beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat beantragt,

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