rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Dienstliche Beurteilung. Plausibilisierung. Unterstellungszeit. Erstbeurteiler. Tatsachen. Tatsachenbasis. Erkenntnisse. nächsthöherer Vorgesetzter. Beurteilungsfehler. Heilung. Unbeachtlichkeit. Beurteilungsrichtlinien. Beamtenrechts (dienstlicher Beurteilung)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Erstbeurteiler für seine Beurteilung über eine hinreichende Tatsachenbasis verfügt und ob ggf. die bei ihm fehlenden Erkenntnisse durch das Wissen des nächsthöheren Vorgesetzten ersetzt werden können (hier verneint).

 

Normenkette

BLV §§ 40-41

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 2 K 2878/03)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 B 21.05)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 18. März 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 9. September 2003 wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten steht und beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) beschäftigt ist, wendet sich gegen seine unter dem Datum des 28. Mai 2002 für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstellte Regelbeurteilung.

Anfang der 80er Jahre trat der Kläger in den Dienst der Bundeswehrverwaltung. Zunächst war er Technischer Angestellter. Seine erste dienstliche Beurteilung, eine Regelbeurteilung, datierte aus dem Jahr 1984 und lautete auf die Note „über Durchschnitt”. 1987 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt. Als solcher wurde er wieder mit der Note „über Durchschnitt” dienstlich beurteilt. Die nächste dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) stammte aus dem Jahr 1997 und bezog sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1996. Inzwischen war der Kläger zum Oberregierungsrat befördert. Die Leistungsbeurteilung lautete auf „B” (= „übertrifft die Leistungserwartungen erheblich”) und die dienstliche Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen deutlich” (die zweitbeste von insgesamt sechs Notenstufen). Zur Begründung hieß es: „Herr B. leistet ausgezeichnete Arbeit und ist sowohl was Qualität und Umfang der Arbeiten als auch Terminprobleme anbetrifft in höchstem Maße belastbar. Er arbeitet völlig eigenständig mit hohem Verantwortungsgefühl und führt die in seinem Bereich arbeitenden Kollegen effizient, aber unaufdringlich.” Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag lautete dahin, dass der Kläger aufgrund seiner fachlichen Leistungen und seines Persönlichkeitsbildes geeignet sei, die Leitung eines Referats im BWB zu übernehmen.

Die Beurteilung, die der hier streitbefangenen vorausging, war wiederum eine Regelbeurteilung. Sie betraf den Zeitraum vom 24. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1999. Während dieser Zeit war der Kläger als „Referent und Vorhabenmanager” tätig und wurde zwischenzeitlich zum Regierungsdirektor befördert. Die Leistungsbeurteilung bewegte sich in den Bewertungen „B” („deutlich über Durchschnitt”) und „C” („über Durchschnitt”). Die Gesamtbewertung lautet auf „C”. Begründet wurde dies damit, dass die „Mehrzahl der Wertungen der Einzelmerkmale in der Kategorie ‚C’ liege. Die Gesamtleistung wird daher mit ‚C’ beurteilt”. Die Befähigungsbeurteilung enthielt Wertungen von A, B und C. Im Eignungs- und Verwendungsvorschlag hieß es: „Erfahren und bewährt als Referent und Vorhabenmanager in einem anspruchsvollen Projekt sowie als Koordinator in einem technisch und organisatorisch komplexen Aufgabengebiet”. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hieß es: „Herr B. ist ein zuverlässiger und einsatzfreudiger Mitarbeiter, der über Steigerungspotential verfügt.” Das Gesamturteil lautete auf: „Übertrifft die Anforderungen” (drittbeste von insgesamt sechs Notenstufen).

In der Folgezeit war der Kläger weiterhin Referent und Vorhabenmanager sowie stellvertretender Referatsleiter. Nachdem der bisherige Referatsleiter, Leitender Baudirektor S., mit Ablauf des Monats September 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, leitete der Kläger selbst das Referat von Oktober 2000 bis zum 22. Juli 2001. Mit Wirkung vom 23. Juli 2001 wurde Baudirektor C., der zuvor Attaché in Washington war, Referatsleiter und damit Vorgesetzter des Klägers.

Baudirektor C. hat als Erstbeurteiler die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung, erneut eine Regelbeurteilung, erstellt. Deren Beurteilungszeitraum erstreckt sich vo...

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