1.5.1 Grundsatz

Ein öffentlicher Parkplatz ist kein Gehweg. Aus diesem Grund dürfen an die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch nicht die Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 10.10.2012, 1 U 2408/12, BeckRS 2012, 21964.

1.5.2 Umfang der Pflicht

Im Allgemeinen beschränkt sich die Streupflicht für einen Parkplatz auf die verkehrswesentlichen Flächen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die einzelnen Parkbuchten jeweils zu streuen und zu räumen. Dies ist unzumutbar und für einen Verkehrssicherungspflichtigen bei der Situation auf einem Parkplatz auch nicht möglich. Der sichere Weg zum Ausgang aus dem Parkplatz kann auch der Fahrweg für die Kraftfahrzeuge sein.[1] Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinnehmbar sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden.[2]

Gebührenpflichtiger Parkplatz

Auch auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz kann und darf der Nutzer von Rechts wegen nicht erwarten, dass der Unternehmer die von winterlichen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren vollständig beseitigt bzw. auch nur beseitigen kann. Vielmehr muss sich auch dort der Nutzer primär selbst vorsehen, zumal ein Parkplatz wegen der geparkten Autos ersichtlich nur bedingt abstreubar ist.[3]

Allerdings: Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung er Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schilds mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen.[4]

[1] OLG München, Beschluss v. 14.7.2008, 1 U 1648/08, BeckRS 2008, 14156.
[4] OLG Karlsruhe, Urteil v. 22.9.2004, 7 U 94/03, MDR 2005 S. 449 (Bahnhofsvorplatz).

1.5.3 Einzelfälle

Kundenparkplatz

  • Der Kundenparkplatz eines Einkaufsmarkts ist nach nächtlichem gefrierendem Regen noch vor Geschäftseröffnung intensiv auf Eisstellen zu überprüfen und durch Streugut abzustumpfen.[1]
  • Allerdings ist der Betreiber nicht verpflichtet, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Markts den Bereich der markierten Stellflächen zu streuen, wenn der Parkplatz nicht nur von Kunden, sondern auch von Anwohnern genutzt wird, die ihre Fahrzeuge dort – auch über Nacht – abstellen. Es stellt auch keine Verletzung der Verkehrssicherheit dar, wenn auf einer großen Parkfläche, auf der ein ständiger Fahrzeugwechsel stattfindet, zwischen parkenden Fahrzeugen nicht gestreut wird, weil ein maschinelles Streuen dort nicht möglich ist.[2]
  • Nach mitunter vertretener Meinung kommt zwischen dem Betreiber des Einkaufsmarkts und dem Benutzer eines hierzu gehörenden Kundenparkplatzes ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande, sobald sich der Benutzer mit Kaufabsicht auf den Kundenparkplatz begibt.[3] Es gelten strengere Anforderungen. Insbesondere finden die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen keine Anwendung.[4]
  • Nach anderer Auffassung bestehen keine erhöhten Anforderungen: So muss der Parkplatz einer Sparkasse nicht umfassend schnee- und eisfrei sein.[5]
  • Der Betreiber eines Supermarkts haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne auf dem Parkplatz. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.[6]
  • Wenn sich die örtlichen Verhältnisse auf privaten Parkplätzen nicht von denen auf öffentlichen Parkplätzen unterscheiden, besteht die Streupflicht dort in demselben Umfang. Es ist nicht überall zu streuen; Benutzer müssen sich darauf einstellen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden.[7]

Behördenparkplatz

Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte ...

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