2.1 Geschützter Personenkreis
Durch eine Tiefgarage, die zu dem Objekt einer Wohnungseigentumsanlage gehört, wird nur ein beschränkter Verkehr eröffnet. Dieser löst auch nur diesem Personenkreis gegenüber entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflichten aus.
Weist der Vermieter eines Duplex-Garagenstellplatzes seinen Mieter nicht ordnungsgemäß in die Benutzung des Stellplatzes ein, so haftet er dem Mieter für den aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist.
2.2 Parkhauseinfahrt
Den Verwalter eines öffentlich zugänglichen Parkhauses trifft im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus nur dann eine Handlungspflicht, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden ist und der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen begründet allein noch keine entsprechende Handlungspflicht.
Bringt der Betreiber einer Tiefgarage an der Einfahrt das Hinweiszeichen 285 der StVO mit einer Höhenbegrenzung von 2 m an, verstößt er gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist.
2.3 Garagentor und Aufzug
Bei einem automatischen Garagentor ist eine Lichtschranke erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors anhalten müssen.
Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, trifft den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Hier genügt es, wenn das Garagentor den Regeln der Technik entspricht und keinen Mangel aufweist. Dass es modernere Anlagen gebe, sei irrelevant.
Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist.
2.4 Winterdienst und Reinigung
Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.
Der Parkhausbetreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn der Winterdienst im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausgeführt wird. Eine Verpflichtung zu einem weitergehenden Streudienst im Innern des Parkhauses besteht dagegen nicht.
Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Einsatz zwar vorhandener, aber nicht geschuldeter weiterer Maßnahmen (hier: Einschaltung einer Tiefgaragenzufahrtsheizung).
Eine Garageneinfahrt muss, auch wenn sie zugleich als Zugangsweg zur Garage dient, nicht mehrmals am Tag auf Verschmutzungen hin kontrolliert und – wenn sich keine Auffälligkeiten zeigen – auch nicht täglich gereinigt werden.