Die Vorschrift des § 803 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar. Danach hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Pfandverwertung nicht erzielen lässt. Deshalb sind Gegenstände ohne wesentlichen Vermögenswert nicht pfändbar (z. B. Erinnerungsstücke wie Briefe, Familienbilder, Andenken).

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