Nach allgemeinen Grundsätzen erlischt das Pfandrecht, wenn die Parteien
- eine entsprechende vertragliche Regelung treffen oder
- wenn der Vermieter hierauf verzichtet.[1]
Weitere Erlöschensgründe sind
- der Eigentumsübergang bei der rechtmäßigen Veräußerung des Pfandgegenstands durch den Vermieter[2];
- der gutgläubige lastenfreie Erwerb eines Dritten bei der Veräußerung durch den Mieter[3];
- die Abtretung der Forderung unter Ausschluss des Pfandrechtsübergangs[4] und
- der Erwerb des Eigentums an der Pfandsache durch den Vermieter, wobei eine Sicherungsübereignung genügt.[5]
§ 562a BGB regelt einen besonderen Erlöschenstatbestand, der nur beim Vermieterpfandrecht eine Rolle spielt: Wird die Sache von dem Grundstück entfernt, so erlischt das Pfandrecht, wenn nicht bestimmte Ausnahmetatbestände eingreifen.
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