(1) 1Ist ein festgestellter Mangel zum angegebenen Zeitpunkt nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Leistungsanbieter eine Anordnung mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erlassen. 2Gleiches gilt, wenn die vom Leistungsanbieter vorgeschlagene Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht geeignet ist oder die vorgeschlagene Maßnahme auch in kürzerer Zeit vollzogen werden kann und eine zügige Mangelbeseitigung im Bewohnerinteresse liegt.

 

(2) Wenn aufgrund festgestellter Mängel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht oder die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 24 vorliegen, kann die zuständige Behörde bis zur Abstellung der Mängel die Aufnahme weiterer Personen sowie die Belegung freiwerdender Plätze ganz oder teilweise untersagen.

 

(3) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, einer Beschäftigten, eines Beschäftigten, einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

 

(4) 1Betrifft das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 die Einrichtungsleitung, so hat der Leistungsanbieter innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist eine neue, geeignete Leitung einzusetzen. 2Wird innerhalb der Frist keine neue, geeignete Leitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde auf Kosten des Leistungsanbieters eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn Anordnungen nicht ausreichen. 3Die kommissarische Leitung nimmt die Rechte und Pflichten der Leitung wahr. 4Der Abschluss und die Kündigung von neuen Nutzungs- und Arbeitsverträgen sind nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes zulässig und sollen mit dem Leistungsanbieter abgestimmt werden. 5Ihre Tätigkeit endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. 6§ 38 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, gilt entsprechend.

 

(5) Eine Anordnung ist auch ohne vorangegangene Beratung zulässig, soweit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer besteht.

 

(6) 1Gegen eine Anordnung kann auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch und Anfechtungsklage erheben, wenn die Anordnung eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen von Satz 1 oder Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.

 

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen eine Anordnung der zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie die Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer beseitigt werden soll.

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