(1)[1] 1Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 2Anordnungen reichen in der Regel nicht aus, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner besteht und nicht zu erwarten ist, dass Anordnungen die Gefahr abwenden.

Bis 31.07.2023:

(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.

 

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb [Bis 31.07.2023: einer stationären Einrichtung] [2] untersagen, wenn der Träger [Bis 31.07.2023: der stationären Einrichtung] [3]

 

1.

die Anzeige nach Art. 4 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

Anordnungen nach Art. 13 Abs. 2[4] [Bis 31.07.2023: Art. 13 Abs. 1 und 2] nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

 

3.

Personen entgegen einem nach Art. 14 ergangenen Verbot beschäftigt,

 

4.

gegen Art. 8 Abs. 1 und 3 verstößt.

 

(3) 1Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [5]ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Abs. 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 besteht. 2Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.

 

(4) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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