1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich
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an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und |
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der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. |
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