Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann gegen die zweckwidrige Nutzung einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Klageweg geltend machen (s. "Unterlassungsanspruch"). Dies gilt auch im Fall einer vermieteten Eigentumswohnung.
Entziehung des Wohnungseigentums
Die Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell kann gar zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG führen (s. "Entziehung des Wohnungseigentums").[1] Die Entziehung des Wohnungseigentums würde gemäß § 17 Abs. 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgesetzt werden.
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