Innerhalb welcher Frist der Verwalter die Niederschrift zu erstellen hat, lässt sich dem Wohnungseigentumsgesetz erst seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entnehmen. Die Versammlungsniederschrift ist nunmehr unverzüglich zu erstellen. Neben der unverzüglichen Eintragung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung, ist der Verwalter jetzt auch verpflichtet, die Versammlungsniederschrift ebenso unverzüglich zu erstellen.

Erfolgt die Eintragung in die Beschluss-Sammlung nicht binnen einer Woche nach der Wohnungseigentümerversammlung, ist die Eintragung nicht mehr unverzüglich erfolgt.[1] Entsprechende Grundsätze gelten nunmehr auch für die Erstellung der Versammlungsniederschrift, wobei stets die Wochenfrist deutlich unterschritten werden sollte. "Unverzüglich" heißt nämlich "ohne schuldhaftes Zögern". Sowohl die Erstellung der Versammlungsniederschrift als auch die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung sollten daher am nächsten, spätestens übernächsten Arbeitstag nach der Versammlung erfolgen.

Ist der Verwalter bislang seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Eintragung der Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung nachgekommen, konnte der anfechtungswillige Wohnungseigentümer Einsicht in die Beschluss-Sammlung nehmen. Er konnte vor Inkrafttreten des WEMoG nicht auf die Übersendung der Versammlungsniederschrift warten und, soweit diese ihm nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist zugegangen ist, sämtliche Beschlüsse anfechten. Da der Verwalter nunmehr auch verpflichtet ist, die Versammlungsniederschrift unverzüglich zu erstellen, kann der Wohnungseigentümer Einsicht in die Versammlungsniederschrift verlangen.

An einer Regresshaftung kommt der Verwalter freilich dann nicht vorbei, wenn er weder die Versammlungsniederschrift vor Ablauf der Anfechtungsfrist erstellt, noch die Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung eingetragen hat. Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, kann nämlich die Beschlüsse anfechten und seine Klage nach Kenntnis von Beschluss-Sammlung bzw. Niederschrift für erledigt erklären. Dann wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kostentragungspflichtig und könnte den Verwalter entsprechend der ihr auferlegten Verfahrenskosten in Regress nehmen.

 

Achtung: Möglich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im Einzelfall kann dem anfechtungswilligen Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilgenommen hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich Anfechtungsgründe nicht bereits aus der Beschluss-Sammlung, sondern erst aus der nach Ablauf der Klagefrist erstellten Niederschrift ergeben.[2] Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Geschäftsordnungsbeschlüsse nicht in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden. Gerade aber ein ordnungswidriger Geschäftsordnungsbeschluss kann nachfolgend gefasste Beschlüsse "infizieren" und deren Anfechtbarkeit begründen.

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