Neben dem Wohnungseigentümer selbst ist

  • sein gesetzlicher Vertreter,
  • der Insolvenzverwalter im Fall der Insolvenz über das Vermögen des Wohnungseigentümers (solange er die Sondereigentumseinheit nicht freigegeben hat),
  • der Zwangsverwalter, soweit die Zwangsverwaltung der Sondereigentumseinheit des Wohnungseigentümers angeordnet ist,
  • der Testamentsvollstrecker

zur Einsicht berechtigt.

Entsprechend § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG für die Beschluss-Sammlung, ist auch ein vom Wohnungseigentümer ermächtigter Dritter – also insbesondere ein rechtlicher Berater – zur Einsicht berechtigt. Freilich muss hier Einsicht nur nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht gewährt werden.

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