Grundsätzlich hat die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Verwalters zu erfolgen.[1] Dieser Grundsatz erfährt allerdings Ausnahmen:

  • Ist der Sitz der Verwaltung weit entfernt von der Wohnungseigentumsanlage, muss der Verwalter die Einsicht am Ort der Wohnanlage ermöglichen.[2] Dies allerdings nicht, wenn die Entfernung lediglich 21 Kilometer beträgt.[3]
  • Sind die Befindlichkeiten zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Verwalter derart gestört, dass der Wohnungseigentümer Handgreiflichkeiten des Verwalters befürchten muss, ist die Einsichtnahme an einem neutralen Ort zu gewähren.[4] Bei einem nur wegen verbaler Auseinandersetzungen gestörten Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter verbleibt es hingegen bei dem Grundsatz, dass die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Verwalters zu erfolgen hat.[5]

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