Grundsätzlich ist der Verwalter nicht verpflichtet, Kopien von den Versammlungsniederschriften an die Wohnungseigentümer zu übersenden. Dies gilt auch für den Fall, dass sie entsprechende Kostenerstattung anbieten. Der Wohnungseigentümer kann vielmehr im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort in den Räumen des Verwalters auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen.[1] Allerdings können unterschiedliche Konstellationen den Verwalter verpflichten – gegen entsprechende Kostenerstattung –, Kopien fertigen und übersenden zu müssen:

  • Krankheit bzw. Behinderung des Wohnungseigentümers.
  • Weit entfernter Sitz des Verwalterunternehmens, soweit der Wohnungseigentümer nicht auf einer Einsicht am Ort der Wohnanlage besteht.
  • Befindlichkeitsstörungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer, wenn eine Einsichtnahme auch an einem neutralen Ort nicht infrage kommt. Beruhen die Befindlichkeitsstörungen auf einem Verhalten des Verwalters, so hat dieser die Kosten der Kopien und ihrer Übersendung zu tragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge